AvP-Insolvenz

Hoos hofft auf Musterprozess

Stuttgart - 29.07.2021, 10:45 Uhr

(Foto: picture alliance / Marcel Kusch; Kanzlei White & Case)

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Beim Düsseldorfer Rezeptabrechner AvP geht das Insolvenzverfahren seinen Gang. Von den rund 2.900 betroffenen Apotheken können lediglich 314 auf Aussonderungsrechte hoffen. Das steht im zweiten Bericht von Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos. Kurzfristigen Abschlagszahlungen für die anderen Apotheken erteilt er dagegen eine deutliche Absage und macht für diese Entscheidung Vertreter des Gläubigerausschusses sowie die Presse verantwortlich. Musterprozesse sollen vielmehr seiner Ansicht nach die weiteren Aussonderungsrechte klären.

Das Insolvenzverfahren beim Apothekenrechenzentrum AvP zieht sich weiterhin. Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos hat dem zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf seinen zweiten Bericht vorgelegt, in dem er den aktuellen Stand beschreibt. Darin geht es einerseits um die Situation der Krankenhausapotheken, die über AvP mit den Kostenträgern abrechnen. Dieser Geschäftsbereich konnte bekanntlich fortgeführt werden. Hoos vereinbarte mit 130 Krankenhäusern eine entsprechende Fortführungsvereinbarung und rechnete die Rezepte der Monate September und Oktober 2020 ab. Schließlich konnte er diesen Teil der AvP-Gruppe Wettbewerber Noventi schmackhaft machen. Noventi bezahlte bereits 12 Millionen Euro, weitere zwei Millionen Euro flossen zwischenzeitlich aus dem variablen Teil des Kaufpreises der Insolvenzmasse zu. Die Fortführungsvereinbarung wird von der Finanzdienstleistungsaufsicht offenbar weiterhin abgesegnet.

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Weniger rosig sieht es dagegen bei den Offizinapotheken aus: Hoos ließ wie angekündigt etwaige Aussonderungsrechte durch eine Anwaltssozietät prüfen. Das Ergebnis teilte er bereits Anfang 2021 den betreffenden Apotheken mit. 314 Apotheken wurden Aussonderungsrechte an Forderungen gegen Kostenträger anerkannt. Von den insgesamt rund 2.900 Apotheken, die von der AvP-Insolvenz betroffen sind, verfügte dieser Bruchteil über abweichende Verträge mit Zusatzvereinbarungen, wonach die Rezeptforderungen nicht an AvP abgetreten wurden. Hoos hat darüber auch die Kostenträger informiert und vermerkt in seinem Bericht, dass nach seiner Kenntnis Zahlungen von den Krankenkassen an die Apotheken stattgefunden haben.

Als große Herausforderung beschreibt der Insolvenzverwalter die Zuordnungsarbeiten im Zusammenhang mit dem von ihm eingerichteten Treuhandkonto und den darauf befindlichen Geldern. Zahlungen der Kostenträger erfolgten regelmäßig in Form von Gesamtbeträgen, notiert er, und diese müssten anhand von Sammelabrechnungen auf die einzelnen, aussonderungsberechtigten Apotheken aufgeteilt werden. Erschwerend komme hinzu, dass die überwiesenen Gesamtbeträge in der Regel nicht mit dem Gesamtbetrag der Sammelabrechnung übereinstimmten, vor allem wegen der Retaxationen. Hoos sei hierbei auf detaillierte Informationen der Kostenträger angewiesen. 

Er geht davon aus, dass sich der Kreis der 314 Apotheken mit Aussonderungsrechten nicht sonderlich vergrößern wird: „Meine [und] extern beauftragte Prüfungen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass Aussonderungsrechte an (weiteren) Forderungen gegen Kostenträger […] nicht bestehen.“ Diese Frage sei aber zwischen ihm und einigen Gläubigeranwälten weiterhin umstritten. Sieben Apotheken haben Klagen auf Aussonderung von Forderungen gegen Krankenkassen sowie von Altgeschäftskontoguthaben bei AvP eingereicht.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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