Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Ab morgen gibt es fürs Impfzertifikat nur noch 6 Euro

Berlin - 07.07.2021, 16:20 Uhr

Das Erstellen digitaler Impfzertifikate wird ab dem 8. Juli geringer vergütet als bisher. (IMAGO / Manngold)

Das Erstellen digitaler Impfzertifikate wird ab dem 8. Juli geringer vergütet als bisher. (IMAGO / Manngold)


Ab dem morgigen Donnerstag gibt es weniger Geld für die nachträgliche Ausstellung digitaler Impfzertifikate. Wie angekündigt, können Apotheken dann statt 18 Euro nur noch 6 Euro abrechnen. Die entsprechende Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wurde heute im Bundesanzeiger verkündet. Im Sinne der ABDA nachgebessert hat das Bundesgesundheitsministerium die neue Bestimmung, nach der die Vergütung nur gewährt wird, wenn der digitale Impfnachweis nach „unmittelbarem persönlichen Kontakt“ erstellt wird.

Das Bundesgesundheitsministerium hat seine Pläne zur Vergütungskürzung für die nachträgliche Ausstellung digitaler COVID-19-Impfzertifikate in die Tat umgesetzt: Heute erschien im Bundesanzeiger die „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“. Sie kürzt dreieinhalb Wochen nach dem Startschuss der digitalen Nachweise die Vergütung für Apotheken um zwei Drittel. Je Zertifikatsausstellung gibt es ab dem morgigen 8. Juli generell 6 Euro. Bis heute sind es noch 18 Euro bei einem Zertifikat; werden die Zertifikate für die erste und zweite Impfung zusammen ausgestellt, gibt es 18 plus 6 Euro. Arztpraxen und Betriebsärzte trifft die Kürzung entsprechend – jedenfalls, wenn es um nachträgliche digitale Nachweise für Personen geht, die nicht von ihnen geimpft wurden.

Das Bundesgesundheitsministerium als Verordnungsgeber hat die Änderung bei der Vergütung auch dazu genutzt, klarzustellen, dass es keine Zertifikatsausstellung per Videosprechstunde und Fern-Überprüfung der Dokumente zulassen will.  Im Verordnungsentwurf hieß es daher ergänzend, dass ein Anspruch auf die Vergütung nur dann bestehe, „wenn das COVID-19-Impfzertifikat nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der Apotheke und der geimpften Person erstellt wird“.

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Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme moniert, dass diese Regelung „übermäßig wirken“ könnte. Sie erkläre nämlich auch bestimmte praktisch relevante Fallgestaltungen für unzulässig – obwohl Apotheken hier durchaus die geforderte Überprüfung zuverlässig vornehmen könne. Im Auge hatte die ABDA etwa Konstellationen, in denen die Mutter oder der Vater die Ausweise und die Impfnachweise der übrigen Familienmitglieder in der Apotheke zur Ausstellung digitaler Impfnachweise vorlegt.

Darauf hat das BMG reagiert. Die Ergänzung in der Vergütungsnorm (§ 9 ImpfV) lautet nun: „Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.“

Eine ensprechende Formulierung gibt es auch für die Ärzte. Ungehört blieb allerdings der Ruf der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Vergütung rückwirkend zum 1. Juli zu kürzen, um Abrechnungsproblemen vorzubeugen. Auch den eingeforderten Samstagszuschlag für Arztpraxen, die in den sprechstundenfreien Zeiten Menschen gegen COVID-19 impfen, hat das BMG nicht aufgegriffen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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