Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige VErfügung

Keine Bürgertests für Unternehmen

Berlin - 16.06.2021, 10:45 Uhr

Arbeitgeber könnten die Kosten für die ihnen vorgeschriebene Testung ihrer Arbeitnehmer nicht einfach auf den Staat abwälzen, indem sie dafür die kostenlosen Bürgertests nutzen. (x / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)

Arbeitgeber könnten die Kosten für die ihnen vorgeschriebene Testung ihrer Arbeitnehmer nicht einfach auf den Staat abwälzen, indem sie dafür die kostenlosen Bürgertests nutzen. (x / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)


Der Staat zahlt zwar für Bürgertestungen – die Arbeitgeber müssen jedoch für die Tests aufkommen, die sie ihren Angestellten mindestens zweimal pro Woche zur Verfügung zu stellen haben. Doch das ist noch immer nicht zu allen durchgedrungen. Die Wettbewerbszentrale hat nun eine einstweilige Verfügung gegen ein Testzentrum erwirkt, das Arbeitgebern angeboten hat, ihre Mitarbeiter:innen auf Staatskosten zu testen.

Eigentlich ist die Rechtlage klar: Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die noch bis Ende Juni gültig ist, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Coronatest anbieten. Das können Selbsttests sein, aber es ist auch möglich, die Durchführung der Tests Dritten zu übertragen, etwa Testzentren. So oder so sind die Arbeitgeber aber verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auch wenn es Unternehmen gibt, die ihre Angestellten auf die kostenlosen Bürgertests verweisen – zulässig ist das nicht. Das macht nicht nur das Bundesarbeitsministerium in seinen Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitsschutzregelungen deutlich. Das Bundesgesundheitsministerium will dies nun auch in der Begründung zu seiner überarbeiteten Coronavirus-Testverordnung klarstellen.

Im derzeit vorliegenden Referentenentwurf wird zu § 4a der TestVO (Bürgertestung) erläutert, dass der Anspruch zwar an keine Voraussetzungen geknüpft sei. „Unzulässig ist es aber, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Angebotspflicht nach der Coronavirus-Arbeitsschutzverordnung an die Bürgertestung verweisen, oder wenn Bürgertestungen zum Beispiel durch mobile Teststellen gezielt in Unternehmen oder Schulen angeboten werden.“

Die Wettbewerbszentrale hält es überdies für wettbewerbswidrig, wenn Testzentren Unternehmen anbieten, deren Arbeitnehmer auf Staatskosten auf SARS-CoV-2 zu testen. Arbeitgeber könnten die Kosten für die ihnen vorgeschriebene Testung ihrer Arbeitnehmer nicht einfach auf den Staat abwälzen, indem sie dafür die kostenlosen Bürgertests nutzen, heißt es in einer Pressemitteilung der Organisation. Die Testzentren wiederum verschafften sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, wenn sie für Arbeitgeber Bürgertests anböten.

Und so ist die Wettbewerbszentrale auch gegen die Betreiberin eines Testzentrums vorgegangen, die Unternehmen angeboten hat, kostenlos regelmäßige Corona-Tests für Mitarbeiter durchzuführen. In einer E-Mail-Werbung nahm diese Bezug auf das verpflichtende Testangebot für Arbeitnehmer und bot den Unternehmen an, dass die Tests kostenlos durch das qualifizierte Team des Testzentrums „in Ihrem Hause“ erfolgen könnten. Ausdrücklich hieß es: „Die Finanzierung erfolgt durch die Bundesregierung.“ Die Wettbewerbszentrale beantragte beim Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung, um dieses Vorgehen zu stoppen. Die Darstellung sei angesichts der bestehenden Rechtslage irreführend, argumentiert sie. Das Gericht konnte dem folgen und erließ die begehrte Verfügung (Landgericht Mannheim, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 25 O 36/21, nicht rechtskräftig).

Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, betont: „Ein solches Angebot verzerrt den Wettbewerb in zweifacher Hinsicht: Zum einen erschließen sich Testzentren in unlauterer Weise neue Kundenkreise, zum anderen ersparen sich Arbeitgeber, die auf derartige Angebote eingehen, im Vergleich zu ihren Mitbewerbern erhebliche Kosten für Schnelltests.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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