Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer

Hessen: Apotheken sollen auch an Ostern testen

Berlin - 31.03.2021, 16:15 Uhr

(Foto: IMAGO / Ralph Peters)

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Hessische Apotheken, die Menschen auf SARS-CoV-2 testen, dürfen während der Pandemie auch an Sonn- und Feiertagen dieser Tätigkeit nachgehen. Das regelt jetzt eine entsprechende Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen. Das Erbringen anderer Dienstleistungen sowie die Abgabe von Waren jeglicher Art bleiben in diesen Zeiträumen allerdings verboten.

In Hessen sollen Apotheken, die sich an der Testinitiative des Bundes beteiligen, künftig auch an Sonn- und Feiertagen für die Durchführung solcher Tests öffnen dürfen. „Die öffentlichen Apotheken in Hessen werden für die Dauer der durch den Deutschen Bundestag festgestellten Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite von der Verpflichtung zum Schließen außerhalb der Dienstbereitschaft gemäß § 4 Abs. 2 Hessisches Ladenöffnungsgesetz zur Durchführung von Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2-Viren befreit“, heißt es in einer Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer (LAK) Hessen, die DAZ.online vorliegt. Sie soll am 1. April in Kraft treten und gilt somit bereits über die Ostertage.

Die Erlaubnis gilt demnach auch für Räume und Grundstücke, auf denen durch öffentliche Apotheken außerhalb der Apothekenbetriebsräume Tests in Bezug auf SARS-CoV-2-Viren durchgeführt werden. Doch Vorsicht: Die Allgemeinverfügung ist kein Freifahrtschein, um die Offizin vollumfänglich für Kund:innen zu öffnen. „Die Abgabe von Waren aller Art einschließlich Selbsttests zum Erregernachweis von SARS-CoV-2-Viren oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen bleibt für diese Zeiten untersagt“, betont die LAK. „Dieser Allgemeinverfügung entgegenstehende Anordnung, insbesondere Dienstbereitschaftsanordnung mit Schließungsverpflichtung, gelten mit Ausnahme der Durchführung von Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis von SARS-CoV2-Viren fort.“

Keine Pflicht für Testapotheken

Eine Pflicht für teilnehmende Apotheken, auch an Sonn- und Feiertagen zu testen, ist ausdrücklich nicht vorgesehen. „Zu einem Offenhalten der Apotheke außerhalb der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung an Sonn- und Feiertagen besteht keine Verpflichtung“, schreibt die Kammer.

Grundsätzlich sind Apotheken nach der Apothekenbetriebsordnung zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet und müssen Schließzeiten gesondert beantragen. Abweichend davon hat die nach Landesrecht für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden zuständige Behörde gemäß § 4 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) anzuordnen, dass „während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss“. Das betrifft nach § 3 LadSchlG neben Sonn- und Feiertagen auch die Zeiten von montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr sowie den 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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