Bürgertestungen in Nordrhein-Westfalen

NRW setzt auf Zuschuss und pragmatische Lösungen für Apotheken

Berlin - 10.03.2021, 16:45 Uhr

Die Bürgertestungen laufen holprig an – in NRW will man unter anderem den Apotheken Planungssicherheit geben. (Foto: IMAGO / photothek)

Die Bürgertestungen laufen holprig an – in NRW will man unter anderem den Apotheken Planungssicherheit geben. (Foto: IMAGO / photothek)


Nachdem die Coronavirus-Testverordnung rückwirkend zum 8. März bundesweit in Kraft getreten ist und einige Fragen offen lässt, sorgt in Nordrhein-Westfalen das Sozialministerium mit einer „Coronateststrukturverordnung“ für Präzisierungen. Die seit heute geltende Verordnung stellt unter anderem klar, wo Apotheken die kostenlosen Bürgertests durchführen dürfen. Zudem sieht sie zum Aufbau der Teststrukturen einen einmaligen Zuschuss sowie eine monatliche Pauschale von 1.000 Euro für die Teststellen vor – auch für Apotheken.

Seit heute gilt in Nordrhein-Westfalen die „Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronateststrukturverordnung). Ihr erklärtes Ziel ist der „schnellstmögliche Aufbau einer landesweiten und ortsnahen Angebotsstruktur zur Durchführung der Bürgertestung“ nach der Coronavirus-Testverordnung. Sie soll allen Beteiligten einen einfach umsetzbaren und rechtssicheren Rahmen geben.

So bestimmt die Landesverordnung, dass die Kreise und kreisfreien Städte den Aufbau der Angebotsstruktur und die Beauftragung weiterer Teststellen koordinieren. Wie es die Testverordnung des Bundes vorgibt, können dies sowohl Apotheken, Zahnarztpraxen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter (z. B. Drogerien), die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, sein.

Für Apotheken von Bedeutung ist die Vorgabe, dass die für die Apothekenüberwachung zuständigen Behörden den teilnehmenden Apotheken – soweit erforderlich – „ein Abweichen von den apothekenrechtlichen Vorschriften zu den Räumlichkeiten für die apothekenübliche Dienstleistung der Testung“ gestatten. Weiter heißt es:


Apotheken betreiben Teststellen für Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in eigenen Räumlichkeiten, vor eigenen Räumlichkeiten oder in zusätzlich angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten in der Nähe der Apotheke, soweit sie über die hierfür erforderlichen räumlichen und personellen Ressourcen verfügen. Sie können auch Testungen in Kooperation mit externen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Betrieben und so weiter in deren Räumlichkeiten durchführen.“

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaTeststrukturVO-NRW


Wer bei den Bürgertestungen mitmachen will, muss sich bis zum 19. März 2021 bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern melden und versichern, dass die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllt werden können. Ist das der Fall, können die Gesundheitsämter die Leistungserbringer ab sofort beauftragen und ihnen eine Teststellennummer zuteilen. Dabei bestimmt die Verordnung auch, dass die Ämter bei Apotheken und weiteren medizinischen Einrichtungen, die bei ihrer Tätigkeit bereits einschlägige Hygiene- und Gesundheitsschutzvorgaben beachten müssen, die Eignung unterstellen können. Bei anderen Einrichtungen müssen sie sich von der Eignung durch Überprüfung im eigenen Ermessen vergewissern. Die beauftragten Apotheken und anderen Einrichtungen können dann umgehend, neben den seit gestern abrechnungsberechtigten schon existierenden Teststellen und Arztpraxen, mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen beginnen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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