Möglicher Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

BMG und Google – eine unheilvolle Verbindung

Stuttgart - 21.12.2020, 15:45 Uhr

Verstößt die Kooperation zwischen dem BMG und Google gegen den Medienstaatsvertrag? (Screenshot gesund.bund.de)

Verstößt die Kooperation zwischen dem BMG und Google gegen den Medienstaatsvertrag? (Screenshot gesund.bund.de)


Seit Wochen sorgt das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betriebene Portal gesund.bund.de für Ärger. Mittlerweile stößt das Portal nicht mehr nur bei Verlegern und anderen Akteuren der journalistischen Branche sowie dem Bund der Steuerzahler auf Kritik. Auf Basis des neuen und erst am 7. November2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrags hat die Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein ein Verfahren gegen Google wegen einer zwischenzeitlich bekanntgegebenen Kooperation mit dem BMG eingeleitet.

DAZ.online hat bereits mehrfach über das Portal berichtet. Nach Angaben auf der Seite von gesund.bund.de bietet es „objektive, verständliche und verlässliche Gesundheitsinformationen“. 

Gesundheitsbezogene Informationen im Internet

BMG kooperiert mit Google

Das Portal wird als Initiative des BMG ausschließlich aus Mitteln des Ministeriums finanziert. Im Impressum sind Angaben gemäß § 55 RStV enthalten. Dies ist erforderlich, wenn eine Webseite „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte“ bereithält. Solche Inhalte liegen dann vor, wenn ihr Wert über einen bloßen Informationscharakter hinausgeht.

Die Kritik

Bereits die Tatsache, dass ein Ministerium journalistisch-redaktionelle Inhalte verbreitet, finanziert durch öffentliche Mittel, sorgt für erhebliche Kritik in der journalistischen Branche. Grundgesetzlich ist in Deutschland die Staatsfreiheit der Medien verankert. So ist es dem Staat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, versagt, unmittelbar oder mittelbar ein Unternehmen zu beherrschen, dass Rundfunksendungen veranstaltet (exemplarisch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2008, Az.: 2 BvF 4/03).

Damit soll nach dem Bundesverfassungsgericht „die Instrumentalisierung des Rundfunks“ durch den Staat ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten auch für andere Medienformen. Neben der Tatsache, dass hier offensichtlich keine Unabhängigkeit der Medien vom Staat existieren kann, kritisiert Dr. Rudolf Thiemann, der Präsident des Verbandes Deutscher Zeitungsverleger, dass ein solches mit öffentlichen Mitteln finanziertes Portal den freien Pressemarkt beeinträchtigt, der sich nach wirtschaftlichen Grundsätzen finanzieren muss.



Juliane Boscheinen, Justiziarin
redaktion@daz.online


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