Neuer Entwurf für Corona-Impfverordnung

Priorisierung wird konkreter

Berlin - 16.12.2020, 17:55 Uhr

Wer bekommt die ersten Vakzinen gegen COVID-19? Das soll eine Verordnung regeln. (Foto: Trsakaoe / stock.adobe.com)

Wer bekommt die ersten Vakzinen gegen COVID-19? Das soll eine Verordnung regeln. (Foto: Trsakaoe / stock.adobe.com)


Der Startschuss für die Corona-Impfungen rückt näher – doch wer wird die ersten Impfdosen erhalten? Anfang Dezember hatte das Bundesgesundheitsministerium einen ersten Referentenentwurf für eine Impfverordnung vorgelegt, der hinsichtlich der prioritär zu impfenden Personengruppen noch Lücken aufwies. Nun liegt ein überarbeiteter Entwurf vor, der diese Lücken schließt. Nach wie vor erwähnt sind Apotheken. Sie gelten als Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur und ihrem Personal steht damit ein Anspruch mit „erhöhter Priorität" zu. Final ist der neue Entwurf aber noch nicht.

Die Frage, welche Bevölkerungsgruppen zuerst geimpft werden sollen und auf welche Weise eine solche Priorisierung zu regeln ist, hat in den vergangenen Tagen für Diskussionen gesorgt. Vor allem die FDP kritisiert die Vorbereitungen der Bundesregierung für die COVID-19-Impfungen. Sie bemängelt unter anderem, dass eine einfache Verordnung bestimmen soll, in welcher Reihenfolge bestimmte Bevölkerungsgruppen geimpft werden sollen. Die Bundestagsfraktion der Liberalen findet, hier geht es um so Wesentliches, dass es in einem Gesetz geregelt werden muss – sie hat daher auch einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der am morgigen Donnerstag im Parlament beraten werden soll.

Die gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Karin Maag (CDU), und ihre Kollegin von der SPD-Bundestagsfraktion, Sabine Dittmar, verteidigten jedoch heute bei einer aktuellen Stunde zur Umsetzung der Nationalen Impfstrategie COVID-19 im Bundestag den Verordnungsweg: Im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz habe man die Kriterien für die Priorisierung in der Verordnung hinreichend vorgegeben. Zudem müsse man angesichts der weiteren Impfstoffzulassungen flexibel Anpassungen an den Regelungen zur Priorisierung vornehmen können – dies sei nur mit einer Verordnung möglich, sind beide Politikerinnen überzeugt.

Tatsächlich macht der mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführte § 20i Abs. 3 SGB V Vorgaben, wer prioritär geimpft werden soll, solange der Impfstoff noch nicht für alle ausreicht. Das sind zum einen Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie diejenigen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als weitere prioritär zu impfende Gruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Was das nun konkret bedeutet, soll die Coronavirus-Impfverordnung regeln. Und für diese hat das Bundesgesundheitsministerium heute einen überarbeiteten Referentenentwurf vorgelegt. Er schreibt den ersten Entwurf von Anfang Dezember fort, der bei den bevorzugt zu impfenden Personengruppen noch Leerstellen aufwies, weil noch Stellungnahmen der Ständigen Impfkommission und der Länder ausstanden.

Der neue Entwurf bleibt bei drei Prioritätsstufen – und macht dies jetzt in den Titeln der einzelnen Paragrafen noch deutlicher: Es geht um höchste, hohe und erhöhte Priorität.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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