Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Antigen-Schnelltests jetzt auch für Schulen und Kitas

Berlin - 03.12.2020, 16:45 Uhr

Der Kreis der Einrichtungen, an die Apotheken während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Antigen-Schnelltests abgeben dürfen, erweitert sich erneut. (Foto: imago images / ULMER Pressebildagentur)

Der Kreis der Einrichtungen, an die Apotheken während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Antigen-Schnelltests abgeben dürfen, erweitert sich erneut. (Foto: imago images / ULMER Pressebildagentur)


Apotheken dürfen Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 künftig auch an Schulen und Kindertagesstätten abgeben. Das sieht eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vor, die am morgigen Freitag in Kraft treten wird. Lehrer und Erzieher dürfen die Tests sogar bei sich selbst durchführen – allerdings sind die Einzelheiten der Testungen noch von den Ländern zu klären.

Ende November haben es die Bundeskanzlerin und Regierungschefs und -chefinnen der Länder nochmals in ihrem Beschluss unterstrichen: Bei allen Maßnahmen, die helfen sollen, die Zahl der SARS-CoV-2-Infektionen einzudämmen, sind sich Bund und Länder einig, „dass der Präsenzunterricht an Schulen bei diesen Entscheidungen weiterhin höchste Priorität hat“.

In dem Bund-Länder-Beschluss vom 25. November ist überdies vereinbart, dass in Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden sollen, um Infektionsketten aufzudecken. Tritt ein Coronafall in einer Schulklasse auf, soll die jeweilige Gruppe (meist die Schulklasse) für fünf Tage in Quarantäne geschickt werden. Nach fünf Tagen Verdachtsquarantäne soll eine Testung per Antigen-Schnelltest erfolgen – fällt sie negativ aus, werden die Schüler:innen wieder zum  Unterricht zugelassen.

Um diesen Plan zu vereinfachen, ermöglicht nun eine temporäre Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die am morgigen Freitag in Kraft treten wird, dass die nötigen In-vitro-Diagnostika auch an Schulen sowie an Kitas und andere Einrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden dürfen. Kombiniert mit dem durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz bereits aufgehobenen Arztvorbehalt für Schnelltests (§ 24 Abs. 1 IfSG) bedeutet das, dass die Tests in den Schulen selbst angewendet werden dürfen – allerdings durch entsprechend geschultes Personal. 

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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erläuterte die Neuerungen in den Zeitungen der Funke-Mediengruppe folgendermaßen: „Antigen-Schnelltests können helfen, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher und damit auch Kinder besser zu schützen.“ Kitas und Schulen beziehungsweise ihre Träger könnten nun eigenständig Schnelltests beziehen und nutzen. „Lehrerinnen und Lehrer werden, wie in Hessen erfolgreich erprobt, sich regelmäßig selbst testen dürfen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen. Das ist eine weitere alltagstaugliche Option, um Kindern auch in Pandemiezeiten den Kita- oder Schulbesuch zu ermöglichen.“

Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf Nachfrage darauf, dass der Bund hier nur den rechtlichen Rahmen für die weitergehenden Schnelltestungen setzt. Die Details, also die konkrete Organisation und Ausgestaltung der Testung des Personals und der Kinder von Gemeinschaftseinrichtungen, liege in der Zuständigkeit der Länder.

Weiterhin nicht erlaubt ist die Abgabe der Schnelltests durch Apotheken an Laien.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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