Fehlende Dosierungsangaben

Ersatzkassen verzichten vorerst auf Retaxationen

Berlin - 25.11.2020, 14:45 Uhr

Die neue Pflichtangabe zur Dosierung muss sich in der Praxis noch einüben. Zumindest die Ersatzkassen wollen bis Ende 2020 auf Retaxationen verzichten, wenn sie fehlt. (x / Foto: cineberg / stock.adobe.com)

Die neue Pflichtangabe zur Dosierung muss sich in der Praxis noch einüben. Zumindest die Ersatzkassen wollen bis Ende 2020 auf Retaxationen verzichten, wenn sie fehlt. (x / Foto: cineberg / stock.adobe.com)


Die Ersatzkassen werden Apotheken bis zum Jahresende nicht retaxieren, wenn sie Rezepte erhalten, die den neuen Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung zur Dosierungsangabe nicht genügen. Dies bestätigte der Verband der Ersatzkassen gegenüber DAZ.online.

Wie die ABDA in ihrem Newsroom mitteilt, hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) den Deutschen Apothekerverband darüber informiert, dass es bei Arzneimittelverordnungen wegen fehlender Dosierungsangaben des Arztes beziehungsweise vergessener Ergänzung durch die Apotheke bis zum 31. Dezember 2020 keine Retaxationen geben wird. Eine vdek-Sprecherin bestätigte dies gegenüber DAZ.online auf Nachfrage.

Doch nicht alle Kassen wollen Nachsicht walten lassen: So bekam der DAV von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die Nachricht, dass sie keine Retax-Friedenspflicht vereinbaren wollen. Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Pflichtangaben zur Dosierung auf dem Rezept seien zu beachten. Auf eine Reaktion der Knappschaft wartet der Geschäftsbereich Ökonomie der ABDA derzeit noch.

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18. Verordnung zur Änderung der AMVV

Dosierung oder „Dj“ müssen ab Sonntag aufs Rezept

Mit Wirkung zum 1. November wurde die Dosierung als Pflichtangabe in § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) aufgenommen: „Die Verschreibung muss enthalten: […] 7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“ In bestimmten Fällen ist es Apotheken erlaubt, fehlende Dosierungsangaben zu ergänzen.

Die Praxis zeigt allerdings, dass die neuen Vorgaben noch nicht bei allen Ärzten angekommen sind.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Retax

von Conny am 25.11.2020 um 17:12 Uhr

Eine ganz einfache Lösung. Die Ärzte gehen bei fehlender DJ in Regress. Innerhalb von zwei Tagen wären alle Rezepte vollständig. Danke Fritz Becker nochmals für diese neue Retaxfalle.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Retax

von Dr. Radman am 25.11.2020 um 18:20 Uhr

Das Problem ist, dass die Belegschaft der Standesvertretung gute Redner sind, aber keine Macher. Es gibt gute Macher, kommen aber nicht zu diesen Positionen, weil sie halt nicht gut reden können. Was hilft uns ein guter Redner, wenn er vor den Kassen und im BMG nur ein kleines Mäuschen ist!

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