Verordnungen per Fax und E-Mail

ABDA: Kein pauschaler Kontrahierungszwang für TeleClinic-Rezepte

Berlin - 30.10.2020, 09:15 Uhr

TeleClinic-Rezepte, die per Fax in den Offizinen eintreffen, dürfen die Apotheker nicht beliefern, stellt die ABDA klar. (m / Foto: imago images / Panthermedia)

TeleClinic-Rezepte, die per Fax in den Offizinen eintreffen, dürfen die Apotheker nicht beliefern, stellt die ABDA klar. (m / Foto: imago images / Panthermedia)


Die ABDA widerspricht der Einschätzung der TeleClinic: Ein pauschaler Kontrahierungszwang für Rezepte, die per E-Mail in den Apotheken eingehen, besteht laut Standesvertretung nicht. Das teilt sie auf Anfrage von DAZ.online mit.

Die TeleClinic stiftet Unruhe in den Offizinen. Nachdem das Apothekenportal apotheken.de, eine Tochter des Deutschen Apotheker Verlags, nach der Übernahme des Telemedizin-Anbieters durch Zur Rose die Zusammenarbeit unverzüglich beendet hatte, brach dem Unternehmen die Schnittstelle zu den Präsenzapotheken in Deutschland weg. In der Folge ging TeleClinic dazu über, die Verordnungen per Fax oder E-Mail in die Offizinen zu schicken. Das verwirrte die Apotheker: Ist es erlaubt, solche Rezepte zu beliefern?

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Während TeleClinic auf den Kontrahierungszwang pocht, schätzt die ABDA die Lage anders ein. Wie die Standesvertretung auf Anfrage von DAZ.online mitteilt, besteht keine pauschale Pflicht, die Verordnungen der angebundenen Ärzte zu beliefern. „Zum einen hängt die Frage des Kontrahierungszwangs – wie bei jedem Rezept – von den Umständen des Einzelfalls ab“, schreibt sie. „Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rezepte, etwa solche, die ausschließlich per Telefax übermittelt werden, dürfen nicht beliefert werden.“ Sollte ein ordnungsgemäß ausgestelltes elektronisches Rezept die Apotheke erreichen, müsse dort insbesondere geprüft werden, ob die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur, die die Unterschrift des Arztes ersetzt, vorhanden ist.

Weiter heißt es: „Sind Änderungen erforderlich, muss auch die Apotheke diese Änderungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Dass bereits heute jede Apotheke die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen in allen Fällen erfüllen können muss, um eine elektronische Verschreibung zu verarbeiten, ist zu verneinen.“ Viele Apotheken dürften zwar schon in der Lage sein, eine solche Prüfung vorzunehmen, dies ließe sich jedoch nicht verallgemeinern. „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Apotheken nicht verpflichtet, sich technisch in die Lage zu versetzen, elektronische Verschreibungen bearbeiten zu können. Insofern ist der Kontrahierungszwang diesbezüglich eingeschränkt.“

Freiwillige Belieferung möglich?

Auch zu der Frage, ob eine freiwillige Belieferung möglich sei, bezieht die ABDA Stellung. „Wenn eine ordnungsgemäße elektronische Verordnung in der Apotheke vorliegt und dort im Einzelfall beliefert werden kann, muss sie auch beliefert werden, sofern keine ausdrücklichen Abgabeverbote bestehen“, informiert sie. „Ist die Apotheke technisch hierfür nicht in der Lage, besteht keine Pflicht zur Abgabe, dann ist aber eine Abgabe auf ‚freiwilliger‘ Basis auch nicht möglich.“


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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