ApothekenRechtTag 2020

Impfen in der Apotheke: „Nicht abschrecken lassen!“

Süsel - 25.09.2020, 13:00 Uhr

Medizinrechtler und Apotheker Dr. Dennis Effertz meint, dass das Apothekenrecht um den Behandlungsvertrag erweitert werden müsse. Dazu würden auch zivilrechtliche Haftungsfragen gehören. Er appellierte an die Apotheker, sich nicht abschrecken zu lassen. Die Ärzte würden seit jeher mit dem Behandlungsvertrag leben. (Foto: Schelbert) 

Medizinrechtler und Apotheker Dr. Dennis Effertz meint, dass das Apothekenrecht um den Behandlungsvertrag erweitert werden müsse. Dazu würden auch zivilrechtliche Haftungsfragen gehören. Er appellierte an die Apotheker, sich nicht abschrecken zu lassen. Die Ärzte würden seit jeher mit dem Behandlungsvertrag leben. (Foto: Schelbert) 


Ob Impfen Ausübung der Heilkunde ist, sieht Medizinrechtler Dr. Dennis Effertz als rechtsdogmatische Frage. Wichtiger für die impfenden Apotheker sei die Anwendung des zivilrechtlichen Behandlungsvertrages, wie er auf dem gestrigen ApothekenRechtTag erläuterte. Von den neuen rechtlichen Aspekten sollten sich die Apotheker aber nicht abschrecken lassen, meint Effertz.

Beim gestrigen ApothekenRechtTag im Rahmen der Interpharm-online hinterfragte Apotheker und Medizinrechtler Dr. Dennis A. Effertz die rechtlichen Aspekte des Impfens als neue Dienstleistung in der Apotheke. Rechtsgrundlage für die Modellvorhaben ist § 132j SGB V. Dort sei vorgesehen, dass die Initiative für die Modellvorhaben von den Apothekern ausgehe. Diese müssten daher nun aktiv tätig werden.

Furcht vor dem „Dammbruch“

Eine zentrale rechtliche Frage sei, ob das Impfen eine Ausübung der Heilkunde ist. Da die Ärzte diesen Begriff so verteidigen würden, sprach Effertz von einer „Demarkationslinie Heilkunde“. Manche sähen die Gefahr, dass sich damit die Trennung zwischen Arzt und Apotheker auflösen könnte und Ärzte das Dispensierrecht fordern könnten. Dies erkläre die Furcht vor einem möglichen „Dammbruch“ und damit auch die Zurückhaltung mancher Apotheker beim Impfen. Rechtsdogmatisch sieht Effertz die Frage, ob die Trennungslinie zur Heilkunde überschritten werde oder ob sich die Trennungslinie verschiebe.

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Eine Definition für die Heilkunde ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz. Da die Prävention dort im Wortlaut nicht erfasst ist, könne gefolgert werden, dass Impfen keine Ausübung der Heilkunde darstellt. In der Heilkundeübertragungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wird jedoch auch die Verhütung von Krankheiten erwähnt. Nach der Delegationsrichtlinie der Bundesärztekammer stellt Impfen eine delegationsfähige ärztliche Leistung dar, während die zugehörige Aufklärung demnach nicht delegationsfähig ist. 

Falls Impfen Heilkunde sei, hätten die früheren Berufsordnungen der Apotheker das Impfen ausgeschlossen. Doch nach Einschätzung von Effertz stellt Impfen keine Heilkunde dar, weil es eine präventive Maßnahme ist. Dennoch schade es nicht, dass die Berufsordnungen in den meisten Bundesländern angepasst worden seien. Letztlich würden alle Argumentationen dazu führen, dass die Apotheker impfen dürfen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Schusters Leisten

von Thomas Kerllag am 26.09.2020 um 9:35 Uhr

Ärztliche, juristische Beratungsleistungen werden angemessen bezahlt. Nachdem man bisher zu dämlich war für pharmazeutische Diensleistungen einen Gebührenkatalog durchzusetzen will man nun medizinisch tätig werden. Wieder mit einem riesigen bürokratischen Aufwand für ein paar Euro

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zeitlich gut lanciert

von J.M.L. am 25.09.2020 um 18:37 Uhr

Wir brauchen Gemeinsamkeit statt Spalterei und suchen den Schulterschluss mit den Ärzten, da ist das von Spahn über das Masernschutzgesetz untergejubelte Impfen in der Apotheke nicht förderlich, aber zeitlich gut lanciert um einen Keil zwischen Ärzte und Apotheker zu treiben. Nicht mit mir !

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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