Irreführende Werbung

DocMorris versorgt nicht in „jeder“ Lebenslage

Berlin - 14.08.2020, 15:30 Uhr

Der EU-Versender DocMorris verspricht in seiner Werbung zu viel, finden die AKNR und das Landgericht Stuttgart. (Foto: DocMorris)

Der EU-Versender DocMorris verspricht in seiner Werbung zu viel, finden die AKNR und das Landgericht Stuttgart. (Foto: DocMorris)


Erneut ist die Apothekerammer Nordrhein gegen den niederländischen Arzneimittelversender DocMorris vor Gericht gezogen. Diesmal hat sie zwei Werbeaussagen beanstandet, die sie für irreführend hält. Das Landgericht Stuttgart sah das genauso und untersagte DocMorris die Slogans „Versorgt Dich sicher in jeder Lebenslage“ und „Schnell und bequem gesund werden und das von zu Hause aus“. Rechtskräftig ist das Urteil nicht.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und DocMorris verbinden zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen. Waren es früher vor allem die verschiedenen Boni-Varianten für Rezepte, die die Kammer angriff, hat sie heute andere wettbewerbliche Abwege Auge.

Im Oktober warb DocMorris auf kicker.de mit folgendem Werbespruch:

„DocMorris, die Apotheke, Online-Apotheke, versorgt dich sicher in jeder Lebenslage.“

Unter Express.de fand sich die Werbeaussage:

„DocMorris, Ihre Online-Apotheke, schnell und bequem gesund werden und das von zu Hause aus.“

Die AKNR hält beide Aussagen für irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz und 2 Nr. 1 UWG): DocMorris versorge gerade nicht in jeder Lebenslage: Nicht nachts und nicht am Wochenende – zudem nicht mit sämtlichen Arzneimitteln (z. B. Rezepturen und vom Versandhandel ausgeschlossene Arzneimittel, § 17 Abs. 2b ApBetrO). Und: Schnell sei eine Versandhandel angesichts der Postlaufzeiten auch nicht. Die Formulierung „von zu Hause aus“ gesund werden suggeriere überdies fälschlicherweise, der Patient müsse das Haus nicht verlassen, um die Arzneimittel zu bekommen. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sei nämlich noch ein Gang zum Briefkasten nötig, um das Rezept einzuschicken.

Nicht nur eine nichtssagende Plattitüde

Das Landgericht Stuttgart ist dieser Argumentation weitgehend gefolgt: Die Aussage „in jeder Lebenslage“ werde vom Durchschnittsverbraucher so verstanden, „dass man jederzeit und darüber hinaus auch für jegliches gesundheitliches Problem, das ein in der Apotheke erhältliches Produkt erforderlich macht, eine Versorgung bei der Beklagten erhält“. Dies gehe über eine allgemeine werbende Anpreisung hinaus, stelle also keine bloße reklamehafte Übertreibung oder Plattitüde ohne klaren Aussagegehalt dar, wie DocMorris im Verfahren eingewandt hatte. Vielmehr sei diese Aussage in zeitlicher Hinsichtlich unzutreffend, so das Gericht. Denn der Verbraucher könne gerade nicht jederzeit Medikamente bei der Beklagten erhalten. Die Richter verweisen darauf, dass große Warenversandhändler inzwischen in bestimmten Gebieten auch einen „Same-Day-Delivery“-Service anböten. Für den Durchschnittsverbraucher sei es vorstellbar, dass auch eine Versandapotheke nicht nur über den postalischen Versandweg agiere – doch bei DocMorris ist das eben nicht der Fall.

Der Aspekt der zeitlichen Verfügbarkeit sei auch für ausreichend viele Apothekenkunden ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung, wo sie Arzneimittel erwerben, sodass die Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant sei. Anders sieht es das Gericht übrigens in qualitativer Hinsicht: Zwar dürfe / könne DocMorris unstreitig nicht sämtliche Arzneimittel liefern – doch hier habe die klagende Kammer nicht ausreichend dargelegt, dass das für viele Kunden erheblich für ihre Kaufentscheidung ist.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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