Sonderregeln für das Entlassmanagement

Weiterhin Erleichterungen für Entlassverordnungen

Kiel - 01.07.2020, 10:15 Uhr

Bei Entlassrezepten gelten weiterhin Sonderregeln – längstens noch bis Ende März 2021. (Foto: pixelfokus / Stock.adobe.com)

Bei Entlassrezepten gelten weiterhin Sonderregeln – längstens noch bis Ende März 2021. (Foto: pixelfokus / Stock.adobe.com)


Die grundlegenden Erleichterungen für Entlassverordnungen während der Pandemie werden bis zur Aufhebung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ weiter gelten. Doch auf BtM- und T-Rezepten für das Entlassmanagement darf ab dem 1. Juli keine Pseudoarztnummer mehr benutzt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bereits am 28. Mai beschlossen, dass die wesentlichen coronabedingten Sonderregeln zu Entlassverordnungen bis zur Aufhebung der epidemischen Versorgungslage und damit längstens bis zum 31. März 2021 gelten. Nun wurde der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Zuvor waren diese Regelungen bis zum 30. Juni befristet. In einem Rundschreiben vom vergangenen Dienstag erinnert der Apothekerverband Schleswig-Holstein an die Verlängerung der Sonderregeln. Der Verband beruft sich dabei auf eine Information des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Demnach gelten folgende Ausnahmeregelungen weiter:

  • Belieferungszeitraum für Arzneimittelverordnungen: Verordnungen gelten sechs statt drei Werktage.
  • Packungsgröße bei Arzneimitteln: Es darf eine größere Packung als N1 (bis zu N3) verordnet werden, auch mehrere Packungen.
  • Verordnungsmengen bei Rezepturen, Verbandmitteln und Medizinprodukten: Die Produkte dürfen für einen Bedarf von bis zu 14 Tagen statt bis zu sieben Tagen verordnet werden.
  • Verordnungsmenge für Hilfsmittel: Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen für 14 Tage statt für sieben Tage verordnet werden.

Ende der Pseudoarztnummer bei BtM- und T-Rezepten

Doch nicht alle bisher gültigen Ausnahmen gelten weiter. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist daraufhin, dass die Regelungen zur ausnahmsweisen Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement nicht verlängert wurden. Auch die Ausnahmen von der Hilfsmittelrichtlinie zur Aufnahmefrist und zu Folgeverordnungen in der Hilfsmittelversorgung seien nicht verlängert worden. Damit gelte ab dem 1. Juli 2020 für BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement, dass die Verwendung der Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode nicht mehr zulässig sei. In diesem Zusammenhang habe die Deutsche Krankenhausgesellschaft darauf hingewiesen, dass bereits jetzt alle in Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte eigene Krankenhausarztnummer besitzen.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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