Corona, Schichtdienst und das Arbeitsrecht

Müssen Minusstunden jetzt nachgearbeitet werden?

Stuttgart - 30.06.2020, 07:00 Uhr

COVID-19 hat nicht nur viele pharmazeutische Fragestellungen mit sich gebracht, auch arbeitsrechtliche Fragen sind wichtiger denn je. (Foto: Schelbert)

COVID-19 hat nicht nur viele pharmazeutische Fragestellungen mit sich gebracht, auch arbeitsrechtliche Fragen sind wichtiger denn je. (Foto: Schelbert)


Die SARS-CoV-2-Pandemie hat nicht nur in Apotheken viele arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen. Auf viele davon ist DAZ.online bereits eingegangen. Zur Normalität zurückkehren, das können die Apotheken aber immer noch nicht. Welche arbeitsrechtlichen Themen treiben die Apothekenmitarbeiter also aktuell noch um? Das wollte DAZ.online von der Apothekengewerkschaft Adexa wissen. Und: Arbeiten Sie noch im Schichtbetrieb?

„Welche Arbeitsrechtlichen Themen beschäftigen aktuell die Apothekenmitarbeiter?“, auf diese Frage gab es von der Apothekengewerkschaft Adexa auf Anfrage von DAZ.online eine eindeutige Antwort: „Wir haben aktuell sehr viele Anfragen zu den Minusstunden in der Adexa-Rechtsberatung“, erklärt Rechtsanwältin Christiane Eymers. Diese Fragen scheinen vor allem auf den vorübergehend eingeführten Schichtsystemen in den Apotheken zu gründen. Durch kleinere Teams, die nicht miteinander arbeiten, soll oder sollte gewährleistet werden, dass bei COVID-19-Infektion eines Mitarbeiters nicht das ganze Apothekenteam (sondern nur eine Schicht) in Quarantäne muss: „Viele Apotheken stellen jetzt wieder auf die normalen Dienstpläne um. Und plötzlich stellt sich heraus, dass die fehlenden Stunden nachgearbeitet werden sollen.“ Doch darf das der Apothekenleiter überhaupt fordern?

Die Adexa meint dazu, dass auch durch die Situation der Pandemie die arbeitsvertraglichen Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Wenn also jemand eine feste Wochenstundenzahl habe, müsse diese auch abgerufen werden. Es entstehe ansonsten ein Annahmeverzug auf Arbeitgeberseite. Das wiederum bedeute, dass die Stunden vom Arbeitgeber bezahlt und vom Arbeitnehmer nicht nachgearbeitet werden müssen. Bei einem tariflichen Jahresarbeitszeitkonto gibt es ein wenig mehr Spielraum, aber auch dort müsse zumindest die Untergrenze der Wochenstundenzahl nach Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) eingehalten werden (gemäß § 4 BRTV bei Vollzeit: 29 Stunden; bei Teilzeit: 75 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit). Auch dann ist die Menge der möglichen zu sammelnden Minusstunden also begrenzt.

Im Bundesrahmentarifvertrag ist die Möglichkeit eines Jahresarbeitszeitkontos verankert. Damit haben Arbeitgeber mehr Flexibilität bei saisonalen Schwankungen beim Personalbedarf, während Mitarbeiter trotzdem mit einem gleichmäßigen Gehalt rechnen können. Wörtlich heißt es im Bundesrahmentarifvertrag dazu: 

„Abweichend von § 3 kann mit Vollzeitmitarbeitern einvernehmlich eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29-48 Stunden vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt. Der Ausgleichszeitraum sollte dem Kalenderjahr entsprechen.“ 

Wie die Adexa im August 2018 berichtete, setzt sich das Jahresarbeitszeitkonto-Modell immer mehr durch: Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hatten im Jahr 1990 erst 18 Prozent aller Betriebe ein Arbeitszeitkonto, 2016 waren es schon 35 Prozent. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Anteil Beschäftigter mit Arbeitszeitkonto von 35 Prozent auf 56 Prozent. 

Natürlich sei es richtig gewesen, dass viele Apotheken die Pandemie-Schichten umgesetzt haben, betont die Adexa. Das Problem sei aber, dass viele dies getan hätten, ohne eine gesonderte Vereinbarung mit den Mitarbeitern zu treffen, „zum Beispiel über eine begrenzt flexible Arbeitszeit. Auch Kurzarbeit wäre eine Möglichkeit gewesen.“ Im Nachhinein nun aber zu verlangen, dass alles (Minusstunden) nachgearbeitet wird, sei unzulässig.



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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