AZ-Tipp: COVID-19 als Berufskrankheit

Wann gibt es Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung?

Berlin - 22.06.2020, 11:45 Uhr

COVID-19 bei Apothekenmitarbeitern: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung? (m / Foto: Sviatlana / stock.adobe.com)

COVID-19 bei Apothekenmitarbeitern: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung? (m / Foto: Sviatlana / stock.adobe.com)


Was passiert, wenn sich ein Apothekenmitarbeiter mit SARS-CoV-2 infiziert? Handelt es sich dann um eine Berufskrankheit? Und was bedeutet das für den Versicherungsschutz? Antworten auf diese Fragen finden Sie in der aktuellen AZ. 

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte in Apotheken stehen ­aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) während ihrer Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbstständige Apotheker unter­liegen diesem Schutz hingegen nur dann, wenn sie sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben.

Hat sich ein Apothekenmitarbeiter im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit mit SARS-CoV-2 infiziert, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung statt der Krankenver­sicherung die Behandlung und übernimmt auch weitere Leistungen, wenn sie nötig sind. Für die Anerkennung eines solchen Versicherungsfalles müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Dabei geht es insbesondere darum, dass die ver­sicherte Person in einem Bereich arbeitet, in dem sie einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist. Apotheken, so die BGW, sind dem „Gesundheitsdienst“ im Sinne dieser Berufskrankheit zuzurechnen. Besteht nun der begründete Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, ist eine entsprechende Anzeige durch den behandelnden Arzt und/oder den Arbeitgeber zu erstatten. Begründet ist der Verdacht im Falle von COVID-19, wenn ein positiver Erregernachweis auf SARS-CoV-2 vorliegt oder der klinische Verdacht auf COVID-19 bei gleichzeitigem Verdacht auf konkrete Kontakte mit nachweislich infizierten oder infektverdächtigen Personen besteht (ein abschließendes Testergebnis muss dann nicht abgewartet werden).

Welche Nachweise Betroffene erbringen müssen und welche Leistungen gewährt werden, lesen Sie in der aktuellen AZ 2020, Nr. 26, S. 5.


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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