COVID-19-Pandemie

Auch Apotheker müssen Corona-Verdachtsfälle melden

Berlin - 19.03.2020, 06:59 Uhr

Halskratzen? Fieber? Wann ist der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion so stark, dass Apotheker eine Meldepflicht trifft? Wichtig ist auf jeden Fall: In der Apotheke muss in Zeiten der Corona-Pandemie mehr Abstand zwischen Personal und Kunde gehalten werden als auf diesem Symbol-Bild. (Foto: Ivan / stock.adobe.com)

Halskratzen? Fieber? Wann ist der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion so stark, dass Apotheker eine Meldepflicht trifft? Wichtig ist auf jeden Fall: In der Apotheke muss in Zeiten der Corona-Pandemie mehr Abstand zwischen Personal und Kunde gehalten werden als auf diesem Symbol-Bild. (Foto: Ivan / stock.adobe.com)


Die Meldepflicht für bestimmte Erkrankungen beziehungsweise den Verdacht auf diese, ist bereits Ende Januar auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erweitert worden. Auch Apotheker trifft diese Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Allerdings nur dann, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.

In Deutschland regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Es trat am 1. Januar 2001 in Kraft und stellte das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis. Auf den ersten Blick liest sich das Gesetz so, als betreffe die Meldepflicht nur Ärzte, Laboratorien oder Untersuchungsämter, die entsprechende Tests durchführen. Das trifft jedoch nicht zu.

Als Angehörige eines Heilberufs (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG) sind auch Apotheker zur Meldung verschiedener Erkrankungen – auch eines Verdachts auf diese – verpflichtet. Welche Krankheiten das sind, listet § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz auf – dazu zählen etwa Diphterie, Masern, Mumps, Windpocken. Diese Pflicht zur namentlichen Nennung wurde durch eine Verordnung vom 30. Januar („Coronavirus-Meldepflichtverordnung“) ausgedehnt auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 im chinesischen Wuhan aufgetretenen neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2).

Wie das Robert Koch-Institut auf Nachfrage von DAZ.online mitteilte, besteht die Meldepflicht nach dieser Vorschrift für Apotheker aber nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 2 IfSG).

Wann genau besteht ein „Verdacht“?

Zudem müssen Apotheker nach der neuen Verordnung Verdachtsfälle einer Erkrankung – was für Apotheker vor allem relevant sein dürfte – nur dann melden, „wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist“ (§ 1 Abs. 2 CoronaVMeldeV). Dabei sind die RKI-Empfehlungen zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 zu berücksichtigen.

Danach ist aktuell (Stand 17.03.2020) der Verdacht auf COVID-19 begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:

1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND KONTAKT mit einem bestätigten Fall von COVID-19

2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND AUFENTHALT IN einem internationalen RISIKOGEBIET oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland.

Nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz finden sich hier.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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