Keine unnötigen Besuche in der Apotheke

AOK Rheinland/Hamburg schränkt Rabattverträge während der Coronakrise ein

Berlin - 17.03.2020, 07:00 Uhr

AOK-Versicherte in der Region Nordrhein müssen ab sofort nicht mehr doppelt in die Apotheke gehen, wenn ihr Rabattarzneimittel nicht auf Lager war. (s / Foto: imago images / Chromorange)

AOK-Versicherte in der Region Nordrhein müssen ab sofort nicht mehr doppelt in die Apotheke gehen, wenn ihr Rabattarzneimittel nicht auf Lager war. (s / Foto: imago images / Chromorange)


Erst am gestrigen Montag hat Thomas Preis, Chef des Apothekerverbandes Nordrhein, im DAZ.online-Interview ein sofortiges Aussetzen der Rabattverträge während der Coronakrise gefordert. Jetzt ist klar: Preis kann einen ersten Teilerfolg verbuchen. Mit der AOK Rheinland/Hamburg hat sein Verband vereinbart, dass Patienten bei Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels nicht erneut in die Apotheke kommen müssen – denn der Apotheker darf dann unter Angabe eines Corona-Sonderkennzeichens auch sofort ein anderes Medikament abgeben.

Nordrheins Verbandspräsident Thomas Preis sagte am gestrigen Montag im DAZ.online-Interview: „Es ist aktuell unverantwortlich, Patienten wiederholt in die Apotheke zu bitten, nur weil das Rabattarzneimittel oder ein bestimmtes laut Rahmenvertrag vorgeschriebenes Medikament beim ersten Besuch nicht auf Lager war. Der Apotheker sollte die Präparate abgeben dürfen, die er gerade auf Lager hat.“ Auch die Freie Apothekerschaft und der Apothekerverband Rheinland-Pfalz hatten diese Forderung aufgestellt. Mit dieser Idee stießen die Apotheker offenbar auf Verständnis bei der AOK Rheinland/Hamburg. Die Kasse versichert in beiden Bundesländern insgesamt knapp 3 Millionen Menschen.

Neues Corona-Sonderkennzeichen

Die Kasse und der AVNR haben nun die Abmachung getroffen, dass die Rabattverträge während der Coronakrise nur noch eingeschränkt umgesetzt werden müssen. Grundsätzlich gelten nach wie vor die abgeschlossenen Verträge. Klar ist also: Wenn die Apotheke das rabattierte Arzneimittel auf Lager hat, muss sie es auch abgeben. Allerdings: Wenn der Patient in der Apotheke steht und sein Rabattarzneimittel nicht da ist, muss er oder sie kein zweites Mal kommen. Der Apotheker darf dann sofort auch ein anderes Präparat abgeben und muss dies mit einem Corona-Sonderkennzeichen auf dem Rezept vermerken. Dasselbe gilt übrigens für Importarzneimittel.

In einem Schreiben an seine Mitglieder teilt der AVNR derzeit mit:


Die AOK Rheinland/Hamburg geht davon aus, dass die Bevorratung der Apotheken wie bisher mit rabattierten und nicht rabattierten Arzneimitteln erfolgt. Sollte es aber im Einzelfall bei der Versorgung eines Versicherten mit einem rabattierten Arzneimittel zu der Situation kommen, dass dieses in der Apotheke nicht sofort vorhanden ist, kann dieses Arzneimittel substituiert und ein Folgekontakt vermieden werden.  Die Kennzeichnung der Nichtverfügbarkeit erfolgt wie vertraglich vorgesehen mit dem Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 5 oder 6. Die AOK Rheinland/Hamburg geht aber davon aus, dass aufgrund der Bevorratungslogistik der Apotheken es zu keinem signifikanten Anstieg des Austausches kommt. Das gleiche gilt für nichtverfügbare Importarzneimittel. Hier wird das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 3 oder 4 aufgedruckt."

Schreiben des AVNR an seine Mitglieder


Der AVNR gibt noch nicht auf: man stehe bereits mit anderen großen Kassen im Gespräch, auch hier geht es um teilweise Einschränkungen der Rabattverträge.


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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4 Kommentare

AOK setzt Rabattverträge aus

von Jürgen Weinberg am 18.03.2020 um 7:38 Uhr

Nach meinen jahrelangen Erfahrungen mit Retaxierungen durch die AOK werden die Herrschaften sicherlich einen Weg finden, trotz aller momentanen Ankündigungen im nach hinein dann doch zu retaxieren. Es geht immer nur darum, möglichst viel Geld einzusparen. Das Wohl der Patienten interessiert diese Menschen nicht im geringsten. Und wenn man als Apotheker dann so blöd ist, dem Patienten helfen zu wollen, bekommt man hinterher die Rechnung und darf zahlen.

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Bundesweit für alle Kassen!

von M. Schulz am 17.03.2020 um 10:19 Uhr

Es ist eine Rechtsabwägung. Ist das Sparziel der Krankenkassen zur Zeit wichtiger als die Vermeidung der Verbreitung der Corona-Infektion? Soll man die Infektionsgefahr bei Kunden und Personal wegen des Sparziels verdoppeln? (2 Apothekenbesuche statt einem Apothekenbesuch)
Botendienste sind auch nur mit gesundem Personal zu stemmen.
Die allgemeine Wirtschaft bringt bedeutende Opfer zur bewältigung der Corona-Krise. Welche, sogar berechenbare, Opfer bringen die Krankenkassen?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Aussetzen der Rabattverträge

von Sibylle Schunck am 17.03.2020 um 8:12 Uhr

Das klingt gut, aber warum werden wir schon wieder mit einem Sonderkennzeichen gegängelt. Warum nicht einfach die Rabattverträge für einen Monat aussetzen????

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Also das mit der Die Gesundheitskasse ...

von Christian Timme am 17.03.2020 um 7:25 Uhr

... ist ab jetzt Ok ... Danke.

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