Sonderkennzeichen etc.

Rahmenvertrag regelt Ersatzarzneimittel bei Rückrufen

Stuttgart - 16.12.2019, 07:00 Uhr

Die Zuzahlung bei Ersatzarzneien war lange ein Streitpunkt. Seit dem GSAV ist es geregelt, nun findet die Neuerung auch Eingang in den Rahmenvertrag. ( s / Foto: pix4U/stock.adobe.com)

Die Zuzahlung bei Ersatzarzneien war lange ein Streitpunkt. Seit dem GSAV ist es geregelt, nun findet die Neuerung auch Eingang in den Rahmenvertrag. ( s / Foto: pix4U/stock.adobe.com)


Die meisten Arzneimittelrückrufe erfolgen auf Apothekenebene, doch manchmal wird auch bei den Patienten zurückgerufen. Oder sie bringen, wie bei Valsartan, ihre Arzneien auch ohne explizite Aufforderung in die Apotheke zurück. Ein Streitpunkt war dann immer wieder, wer die Kosten für den Ersatz tragen muss und ob nochmals eine Zuzahlung anfällt. Im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde dafür eine Regelung gefunden, mit der zweiten Änderungsvereinbarung wird dies jetzt auch im Rahmenvertrag umgesetzt.

Seit Inkrafttreten des GSAV haben Krankenkassen, wenn aufgrund von Produktmängeln ein Rückruf eines zuvor von der Kasse erstatteten Arzneimittels erfolgt, einen Regressanspruch. Außerdem entfällt für Versicherte die Zuzahlung, wenn sie in diesen Fällen ein neues Arzneimittel verordnet bekommen. Auslöser für diese Neuregelungen war wohl letztlich der massenhafte Rückruf verunreinigter Valsartanpräparate vergangenen Sommer, als Patienten reihenweise Packungen zurück in die Apotheken trugen und folglich Ersatz brauchten. Neu ist die Diskussion um die Frage, wer in solchen Fällen zahlt und ob Zuzahlungen fällig werden, allerdings nicht. Sie hatte wohl meist nur deutliche kleinere Dimensionen.

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Zuzahlungsfrei und Sonderkennzeichen

Mit der zweiten Änderungsvereinbarung, auf die sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband geeinigt haben, werden diese Neuregelungen auch im Rahmenvertrag umgesetzt. Dazu wird ein § 31 a „Ergänzende Bestimmungen nach § 129 Absatz 4b SGB V zur Mitwirkungspflicht nach § 131a Absatz 1 Satz 3 SGB V und zur Kennzeichnung von Ersatzverordnungen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V“ eingefügt. Darin ist das Thema „Ersatzverordnung“ explizit geregelt. Somit gilt eine Verordnung als Ersatzverordnung, wenn sie entsprechend gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung aufweist. Wie diese Kennzeichnung und die Sonderkennzeichnung aussehen werden, ist noch offen. Hier wird lediglich auf den Bundesmanteltarif der Ärzte verwiesen, wo die entsprechenden Regelungen offenbar noch geschaffen werden müssen. Auf der Ersatzverordnung kann nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet werden, nichts anderes. Für den Patienten ist das Ersatzarzneimittel dann zuzahlungsfrei. Die Apotheke muss auf dem Rezept das vereinbarte Sonderkennzeichen auftragen. Dieses Kennzeichen soll in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung festgehalten werden.

Wenn zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mangelhaft sind und deswegen zurückgerufen werden, müssen Apotheken zudem mitwirken, Ersatzansprüche durch die Kassen durchzusetzen, zum Beispiel durch Auskunftserteilung oder durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege). Die Apotheke hat zudem die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren.

Die Regelungen treten neben einigen anderen Neuerungen am 1. Januar 2020 in Kraft. Hier kommen Sie zur kompletten Übersicht aller Neuregelungen im Rahmenvertrag.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

versteh ich nicht

von Karl Friedrich Müller am 16.12.2019 um 11:27 Uhr

Wozu brauchen Kassen Belege von Apotheken?
Die liegen den Kassen doch in Form der eingelösten Rezepte vor?

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