Falscher Verweis in der Apothekenbetriebsordnung

BMG muss wieder nachbessern

Berlin - 03.12.2019, 09:00 Uhr

In der Apothekenbetriebsordnung findet sich gegenwärtig ein merkwürdiger Verweis zur Rezept-Vorlage durch PTA. Das BMG muss jetzt korrigieren – ehe der redaktionelle Fehler in die Kommentarliteratur eingeht. (c / Foto: DAZ.online)

In der Apothekenbetriebsordnung findet sich gegenwärtig ein merkwürdiger Verweis zur Rezept-Vorlage durch PTA. Das BMG muss jetzt korrigieren – ehe der redaktionelle Fehler in die Kommentarliteratur eingeht. (c / Foto: DAZ.online)


Erneut ist beim schnellen Stricken gesundheitspolitischer Gesetze und Verordnungen ein redaktioneller Lapsus unterlaufen. Die jüngst in die Apothekenbetriebsordnung neu eingefügte Regelung zur Substitution von Arzneimitteln, die PKV-Versicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern verordnet werden, hat für eine Verschiebung von Sätzen gesorgt, die nun zu merkwürdigen Verweisen führen.

In § 17 der Apothekenbetriebsordnung sind „Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten“ geregelt. Es geht unter anderem um den Botendienst und Anforderungen an den Arzneimittelversand. Kürzlich hat der Verordnungsgeber an der Norm nachjustiert: Er hat dort einige Regelungen untergebracht, die er aus dem ins Stocken geratenen Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz herausgelöst hat. So die Neuregelung des Botendienstes, aber auch eine ganz neue Bestimmung zum Aut-idem-Austausch bei Privat- und Selbstzahlerrezepten.

§ 17 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO lautet seit dem 22. Oktober 2019:


Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“

 § 17 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO


Dieser neue Satz wurde hinter den bisherigen ersten Satz („Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen.“) eingefügt. Das bedeutet: Der zweite Satz des bis zum 21. Oktober geltenden § 17 Abs. 5 ApBetrO ist nach hinten gerutscht und zum Satz drei geworden. Er lautet: „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist“.

Keine Veränderung gab es jedoch in § 17 Abs. 6 Satz 3 ApBetrO. Dieser lautet nach wie vor: „Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.“

Nimmt man die Verordnung nun wortwörtlich, müssten PTA fragwürdige Verschreibungen jetzt nicht mehr vorzeigen – sondern nur noch solche, die nicht in der Apotheke verbleiben. Das sind gerade solche von PKV-Versicherten und Selbstzahlern, wie sie im neuen § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO genannt sind.

Noch ist keine Korrektur auf den Weg 

Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt den beschriebenen redaktionellen Fehler. Wann er beseitigt wird, ist aber noch unklar. Eine Ministeriumssprecherin erklärte gegenüber DAZ.online lediglich: „Mit welchem Gesetz er korrigiert wird, wird noch geprüft“.

Erst beim Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung war dem Gesetzgeber im Zuge eines kurz vor Torschluss eingefügten Änderungsantrags ein falscher Verweis unterlaufen. Damit trat die für Biopharmazeutika und Zytostatika zur parenteralen Anwendung geplante Ausnahme von der Abgabepflicht preisgünstiger Importe nicht schon im August in Kraft. Mittlerweile hat der Gesetzgeber über das Implantateregister-Errichtungsgesetz nachgebessert, das zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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