Staub, Schmutz und beißender Geruch

St. Martins-Apotheke: Eilantrag abgelehnt

Stuttgart - 21.11.2019, 17:15 Uhr

Defekturen aus der St. Martins-Apotheke wurden aufgrund einer fehlerhaften Dosierung der Inhaltsstoffe als gesundheitlich bedenklich eingestuft. Die Produkte wurden unter anderem in blauen Plastikdosen mit Deckel und gelber Etikettierung an den Verbraucher abgegeben. (c / Foto: Landratsamt Günzburg)

Defekturen aus der St. Martins-Apotheke wurden aufgrund einer fehlerhaften Dosierung der Inhaltsstoffe als gesundheitlich bedenklich eingestuft. Die Produkte wurden unter anderem in blauen Plastikdosen mit Deckel und gelber Etikettierung an den Verbraucher abgegeben. (c / Foto: Landratsamt Günzburg)


Dass das Landratsamt Günzburg die sofortige Schließung der St. Martins-Apotheke in Jettingen-Scheppach angeordnet hat, berichtete DAZ.online bereits im Oktober. Ein Eilantrag des Apothekeninhabers hätte den Entzug der Betriebserlaubnis noch aufhalten können. Doch der wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg nun abgelehnt. Seine Approbation darf der Apotheker aber behalten.

Dass selbst hergestellte Procain- und „Roter-Reisschalen-Extrakt“-Kapseln aus der St. Martins-Apotheke in Jettingen-Scheppach nicht eingenommen werden sollen, ist schon seit Anfang September bekannt. Die Kapseln wurden aufgrund ihrer Dosierung als gesundheitlich bedenklich eingestuft. 

Während die strafrechtlichen Ermittlungen noch laufen, hatte das Landratsamt Günzburg bereits die sofortige Schließung der herstellenden Apotheke angeordnet: Ein Sprecher des Landratsamts Günzburg erklärte im Oktober gegenüber DAZ.online, dass der Apothekeninhaber zwar Klage gegen den Bescheid erhoben habe, sodass das Verwaltungsgericht nun über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis und damit der Schließung der Apotheke zu entscheiden hat. Allerdings änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Apotheke nach einer sechswöchigen Abwicklungsfrist ab Erhalt des Bescheids zunächst schließen müsste. Die Klage des Apothekers habe im konkreten Fall nämlich keine aufschiebende Wirkung, erklärte der Sprecher des Landratsamts. Weil ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, sei eine sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet worden.

Eine Möglichkeit blieb dem Apothekeninhaber aber noch, um sich gegen die Schließung seiner Apotheke zu wehren – und das war ein Eilantrag. Hätte das Gericht diesem stattgegeben, hätte die Apotheke nicht schließen müssen bis das Gericht über seine Klage entschieden hat.

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Wie aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom heutigen Donnerstag hervorgeht, hat es den Eilantrag nun aber abgelehnt. Ein Gerichtssprecher sagte gegenüber dem Bayerischen Rundfunk (BR) dies bedeute, dass die Apotheke sofort zugesperrt werden müsse. Nun kann der Inhaber aber noch innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einreichen.

Hygienisch untragbare Zustände

Bereits im Oktober hatte das Landratsamt gegenüber DAZ.online dem Eilantrag nicht wirklich eine Erfolgschance eingeräumt. Und tatsächlich liegen offenbar genügend Beweise vor, die zeigen, dass der betroffene Apothekeninhaber nicht mehr zuverlässig und die Apotheken-Schließung somit gerechtfertigt ist. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: 


Im nicht zur Apotheke gehörenden Keller seines Privathauses hatte er – obwohl er dies bis zuletzt bestritt – nach der Überzeugung des Gerichts unter hygienisch untragbaren Zuständen (Staub, Schmutz, beißender Geruch) Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht. So waren im Rahmen der Durchsuchung u.a. eine Kapselfüllmaschine, ein Kompressor, eine Waage, ein Stößel, ein Sieb, Dunstabzüge, eine erhebliche Menge an Gelatine-Leerkapseln, Ausgangs- und Rohstoffe in großem Umfang, einzelne auf dem Boden und einer Werkbank verstreut liegende Kapseln sowie selbst hergestellte und mit aktuellem Datum etikettierte Arzneimittel vorgefunden worden.“ 

Auszug aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg


Dabei geht es zunächst also gar nicht darum, dass die Kapseln aufgrund ihrer Dosierung als gesundheitlich bedenklich eingestuft wurden, denn das ist Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der nun veranlasste Entzug der Betriebserlaubnis fällt unter das Verwaltungsrecht und bezieht sich vielmehr auf die vorgefundenen Herstellungsbedingungen als die Arzneimittel selbst. Es gehe um das „Zuverlässigkeitsprinzip“: Die Durchsuchungen zu Hause sowie in den Apotheken im Juli hätten ausreichende Mängel ergeben, beispielsweise in punkto Hygiene, sagte der Sprecher des Landratsamts DAZ.online bereits im Oktober. Laut dem BR soll der Apotheker seine Approbation aber behalten dürfen.



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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