Delegiertenversammlung der BLAK

Weniger Kammerbeitrag für Bayerns Apothekeninhaber

Berlin - 20.11.2019, 07:00 Uhr

Apothekeninhaber in Bayern erwarten geringere Kammerbeiträge. (c / Foto: kentoh / stock.adobe.com)

Apothekeninhaber in Bayern erwarten geringere Kammerbeiträge. (c / Foto: kentoh / stock.adobe.com)


Apothekeninhaber in Bayern können sich über niedrigere Beiträge freuen. Die Delegiertenversammlung beschloss am gestrigen Dienstag in München, den Hebesatz von 0,092 Prozent auf 0,084 Prozent vom Nettojahresumsatz zu senken. Die Änderung führt dazu, dass wieder 80 Prozent der Beiträge von Apothekenleitern bestritten werden und 20 Prozent von den Angestellten, so wie es in Bayern Beschlusslage ist.

Bei den Apothekerkammern gibt es verschiedene Modelle, die Beiträge zu erheben. In Bayern geschieht das für die angestellten Apotheker über Pauschalbeiträge in Abhängigkeit zur wöchentlichen Arbeitszeit und bei den Apothekeninhabern nach dem Nettojahresumsatz. Zudem gibt es die Vorgaben, dass etwa 80 Prozent des Beitragsaufkommens von den Selbstständigen beigesteuert werden sollen, die übrigen 20 Prozent von den Angestellten, und dass immer ein Jahreshaushalt als freies Vermögen vorhanden sein muss. Da beides aktuell nicht gegeben war – die Inhaber zahlen überproportional und die Rücklagen sind deutlich höher – wurde im vergangenen Jahr beschlossen, die Beitragsüberordnung zu überarbeiten. 

Eine Arbeitsgruppe hatte einen Vorschlag ausgearbeitet und diesen bei der Kammerversammlung am gestrigen Dienstag in München vorgestellt. Danach sollen die Beiträge für die Inhaber gesenkt werden und die für die Angestellten so belassen wie bisher. Beispielhaft rechneten sie einen Hebesatz zwischen 0,092 Prozent, wie er aktuell ist, und 0,08 Prozent in 0,002-Prozent-Schritten vor. Letztendlich schlug man aber einen Satz von 0,084 Prozent des Nettojahresumsatzes vor. Denn damit betrage das Beitragsaufkommen der Inhaber auf Basis der Jahresrechnung 2018 6,4 Millionen Euro – und das entspreche 80 Prozent des gesamten Beitragsaufkommens. Eine Absenkung bei den Angestellten wurde seitens des Ausschusses für nicht sinnvoll erachtet, schließlich hätten sich die Tariflöhne in den letzten Jahren positiv entwickelt bei seit 2004 stabilen Beitragssätzen von 16 Euro im Monat bei einer Wochenarbeitszeit über 20 Stunden, acht Euro bei unter 20 Stunden und vier Euro bei nicht als Apotheker Tätigen.

In der anschließenden kurzen Diskussion kam die Idee auf, das überschüssige Geld eher anderweitig zu verwenden, zum Beispiel für „Projekte“. Offenbar ließen sich die Delegierten aber dann von den Argumenten für eine Absenkung überzeugen, zum Beispiel, dass die Leiter aufgrund der nicht kompensierten Belastungen der letzten Jahre eine Entlastung bräuchten. Der Vorschlag wurde mit einer Gegenstimme und fünf Enthaltungen angenommen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Kammerbeiträge

von Thomas Trautmann am 20.11.2019 um 10:27 Uhr

Da schließe ich mich meinem Vorredner an. Alle betreffenden Kammern und auch die Verbände müssen Ihre Umsatzbezogene Beitragsmodelle einer kritischen Prüfung unterziehen, ob das noch zeitgemäß ist. Gemeint sind da auch BAK, ABDA usw.

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Beitragsordnung Apothekerkammer

von Joachim Schulz am 20.11.2019 um 8:40 Uhr

Die Beitragsordnung der für mich zuständigen LAK Hessen, beschlossen am 27.11.2002, letzte Änderung im Jahr 2010, berechnet den Kammerbeitrag Ihrer selbständigen Mitglieder ebenfalls
ausschließlich nach der Umsatzgröße der betriebenen Apotheken (§3 der Beitragsordnung). Ein angestellter Apotheker in Vollzeit zahlt dagegen als Jahresbeitrag:
In der Offizin € 160- 200; in der Industrie oder im Krankenhaus beschäftigt € 140; im öffentlichen Dienst € 120.
2002 konnte niemand wissen, dass seit Jahren zunehmend „Hochpreiser-Meidkamente“ verordnet werden, die zwar die Umsätze in schwindelerregende Höhen treiben, jedoch nicht, bei 3% Aufschlag, die Erträge.
Dies führte für mich zu einem Jahresbeitrag für die Kammer in Höhe von € 5.940,--!!!
Nach §3 Abs. 8 werden bei Krankenhausversorgenden Apotheken die niedrigen Margen durch die „25%-Regelung“ berücksichtigt.
Bei „Hochpreiser-Apotheken“, gilt diese Regelung aber nicht!?
Es geht auch anders:
Die IHK Kassel-Marburg z.B., berechnet den Beitrag ihrer Mitglieder schon seit langem a priori nach dem Ertrag und erst in zweiter Linie nach dem Umsatz!! Die Rechtsanwaltskammer in Hessen erhebt einen Beitrag von ca. € 300,-- pro Kopf und noch einmal den gleichen Beitrag pro Geselschaft/Kanzlei!
Sind unsere Kammern Apotheken-Kammern (nach Beitragsordnung) oder Apotheker-Kammern (Stimmrecht nach Mitgliederzahl)??
Geht es Ihnen nur ums Abkassieren? Welche (erhöhte) Leistung der Kammer habe ich gegenüber einem angestellten Kollegen, der max. 1/30 meines Beitrages zahlt??
Die nicht mehr zeitgemäßen Beitragsordnungen der Kammern müssen überarbeitet werden, um zu mehr Beitragsgerechtigkeit zu kommen!

Joachim Schulz

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