General Pharmaceutical Council schreitet ein

Nicht-konforme Online-Apotheken in UK

Remagen - 27.09.2019, 14:45 Uhr

In Großbritannien legen neue Leitlinien fest, dass einige Arzneimittelkategorien nicht für den Online-Vertrieb geeignet sind, es sei denn, es werden weitere Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass sie für den jeweiligen Patienten klinisch angemessen sind. (m / Foto: imago images / Loop Images)

In Großbritannien legen neue Leitlinien fest, dass einige Arzneimittelkategorien nicht für den Online-Vertrieb geeignet sind, es sei denn, es werden weitere Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass sie für den jeweiligen Patienten klinisch angemessen sind. (m / Foto: imago images / Loop Images)


Die britische Apothekerkammer hat gegen einige Online-Apotheken Maßnahmen ergriffen, die entgegen den Regularien besonders risikobehaftete Arzneimittel im Fernabsatz abgegeben haben. Das ist zwar möglich, aber es müssen bestimmte Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden und das haben sie versäumt.

Mit Inspektionen von Online-Apotheken wollte sich die britische Apothekerkammer (General Pharmaceutical Council, GPhC) kürzlich davon überzeugen, ob die Online-Apotheken des Landes die Standards für registrierte Apotheken erfüllen und ob sie die im April dieses Jahres veröffentlichten aktualisierten Leitlinien für die Erbringung von Fern-Apothekendienstleistungen befolgen. Dabei stellten sie Mängel hinsichtlich der Patientensicherheit fest. 

Hochrisiko-Präparate nur mit Zusatzvorkehrungen abgeben

Die aktualisierten Leitlinien stellen fest, dass einige Arzneimittelkategorien nicht für den Online-Vertrieb geeignet sind, es sei denn, es werden weitere Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass sie für den jeweiligen Patienten klinisch angemessen sind. Dies betrifft Arzneimittel, die missbräuchlich angewendet werden können oder bei denen das Risiko einer Sucht besteht und eine fortlaufende Überwachung wichtig ist, wie zum Beispiel Opiate und Beruhigungsmittel.

Nach den Beobachtungen des GPhC hatten einige Online-Apotheken diese Hochrisiko-Arzneimittel an Patienten abgegeben, ohne dass der Apothekenbesitzer, der Verschreiber, der verantwortliche Apotheker oder andere Mitglieder des Teams entsprechende Schritte unternommen haben, um zu überprüfen, ob das verschriebene Arzneimittel für den Patienten tatsächlich klinisch indiziert ist.

Vorschläge, Auflagen, Ermittlungen

Hierauf hat der General Pharmaceutical Council mit verschiedenen Durchsetzungsmaßnahmen reagiert. Den Apotheken wurden Vorschläge gemacht, wie der Situation abgeholfen werden kann. Außerdem wurden Auflagen für die Lieferung kontrollierter Medikamente im Fernabsatz erteilt. Gegen einige Apothekenleiter, verschreibende Apotheker (independent prescribers) und verantwortliche Apotheker wurden laut GPhC „Fitness to Practice“-Ermittlungen eingeleitet, zu denen die Kammer derzeit keine nähere Auskünfte erteilen kann.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Gute Erfahrungen in Schottland

Medikations-Reviews per Video oder Telefon

Wo Apotheker unter welchen Bedingungen welche Arzneimittel abgeben dürfen

Grenzbereiche der Rezeptpflicht

Vortrag bei der VdPP-Mitgliederversammlung zeigt Alltag eines Praxisapothekers

England: Pharmacists in Primary Care

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.