Apothekenreform

Länder für Klarstellung: Wann braucht man im Botendienst Fachpersonal?

Berlin - 06.09.2019, 13:30 Uhr

Wann muss der Botendienst durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates beschäftigt. (s / Foto: imago images / Joker)

Wann muss der Botendienst durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates beschäftigt. (s / Foto: imago images / Joker)


Dem Bundesrat liegt derzeit eine Sammelverordnung vor, in der unter anderem der Apotheken-Botendienst neu geregelt werden soll. Es geht auch um die Frage, wann die Auslieferung der Arzneimittel durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen muss. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hat sich in dieser Woche damit beschäftigt und schlägt der Bundesregierung Klarstellungen vor: Unter anderem meinen die Gesundheitsexperten der Länder, dass eine Auslieferung durch Fachpersonal nicht nötig ist, wenn der Apotheke im Vorfeld eine schriftliche Verschreibung vorlag und die Beratung sichergestellt ist.

Das Bundeskabinett hat Mitte Juli nicht nur das Apotheken-Stärkungsgesetz beschlossen, sondern auch eine Sammelverordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung. In der Arzneimittelpreisverordnung sollen die Apothekenvergütungen für Notdienste und die Bearbeitung von BtM- sowie T-Rezepten verbessert werden. In der Apothekenbetriebsordnung soll es künftig erstmals eine Aut-idem-Regelung für PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler geben – und erstmals auch klare Regelungen für den Apotheken-Botendienst.

Laut Verordnungsentwurf soll der Botendienst künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Eine zentrale Frage ist: Wann müssen Arzneimittel durch pharmazeutisches Fachpersonal ausgeliefert werden? Aus Sicht der Gesundheitsministerien der Bundesländer, die sich in dieser Woche im Gesundheitsausschuss des Bundesrates erstmals mit dem Verordnungsentwurf beschäftigten, kann die Regelung an dieser Stelle aber „missverstanden“ werden. Denn sie differenziere nicht deutlich genug nach den Gründen für den Einsatz des pharmazeutischen Fachpersonals.

Die Gesundheitsexperten schlagen in ihrer Beschlussempfehlung für das Plenum daher vor, § 17 Absatz 2 Satz 5 ApBetrO wie folgt zu fassen:„Vor der Aushändigung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, muss die Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal ermöglicht werden.“

In der Begründung heißt es: Wenn der Apotheke keine schriftliche oder digitale Verordnung vorlag, ist der Einsatz von Fachpersonal „zweckmäßig“. Der Einsatz des Fachpersonals solle insbesondere verhindern, dass es bei der mündlichen Bestellung von Arzneimitteln ohne Rezept zu Verwechslungen kommt. Denn wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat, muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel geprüft und abgezeichnet werden. Und das muss durch Fachpersonal erfolgen, heißt es. 



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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