Kein Schutz vor Lieferengpässen

Pro Generika: GSAV verpflichtet die Krankenkassen zu nichts

Stuttgart - 16.08.2019, 16:30 Uhr

Pro Generika-Geschäftsführer Bork Bretthauer glaubt nicht, dass das GSAV vor weiteren Lieferengpässen schützen wird. (c / Foto: Pro Generika)

Pro Generika-Geschäftsführer Bork Bretthauer glaubt nicht, dass das GSAV vor weiteren Lieferengpässen schützen wird. (c / Foto: Pro Generika)


Am heutigen Freitag tritt das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in Kraft – trotz eines redaktionellen Fehlers bei der Importförderung. Es enthält unter anderem eine Passage, die künftig Lieferengpässen entgegenwirken soll. Nach Ansicht des Branchenverbandes Pro Generika wird das Gesetz diesem Anspruch aber nicht gerecht.

Am gestrigen Donnerstag wurde das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit tritt es in weiten Teilen am heutigen Freitag in Kraft. Unter anderem will das Gesetz Lieferengpässen besser entgegenwirken. Demnach sollen Krankenkassen bei ihren Rabattverträgen künftig „die Vielfalt der Anbieter und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten ... berücksichtigen“. Gesetzlich verankert werden soll das in § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V.

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Der Branchenverband Pro Generika betont in einer Mitteilung, dass das GSAV zu einem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem die Meldungen über Lieferengpässe beim BfArM ihren Höchststand erreichen. Und doch wird das Gesetz nach Einschätzung des Verbandes die Versorgungssicherheit nicht verbessern und vor weiteren Enpässen leider nicht schützen. Es bilde nur ab, was in den Rabattverträgen längst stehe. An der Vergabepraxis bei Rabattverträgen wird sich nach Einschätzung von Pro Generika sich daher nichts ändern.

„Passage im GSAV hat lediglich appellativen Charakter“

Dazu Pro Generika-Geschäftsführer Bork Bretthauer: „Die Passage im GSAV hat lediglich appellativen Charakter und verpflichtet die Krankenkassen zu nichts. Der Vorschlag, bei einem Rabattvertrag mindestens drei Hersteller einzubinden und die Versorgungssicherheit dadurch zu stärken, lag auf dem Tisch. Er wurde nicht berücksichtigt. Das Problem der Lieferengpässe wird wohl bestehen bleiben, zum Leidwesen der Patienten.“

Eigentlich hätte das GSAV schon im Juli in Kraft treten sollen. Die Prüfung beim Bundespräsidialamt hatte sich etwas hingezogen. Schuld war möglicherweise ein redaktioneller Fehler, der ausgerechnet die bis zum Schluss hoch umstrittene Import-Regelung betrifft. Denn neben vielen anderen Dingen wurde im GSAV auch die Importförderklausel neu geregelt. Die bisherige 15/15-Preisabstandsgrenze wird durch eine differenziertere Preisabstandsregelung ersetzt. Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Zytostatika werden von dieser Regelung ausgenommen. Durch ein redaktionelles Versehen soll diese Ausnahmeregelung nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut erst 2022 wirksam werden. Doch ein BMG-Sprecher erklärte gegenüber DAZ.online, dieser redaktionelle Fehler im GSAV „soll schnellstmöglich in einem der laufenden Gesetzgebungsverfahren behoben werden“. Wie genau das geschieht, prüfe man derzeit noch.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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