Honorierung Sichtbezug BtM

Sichtbezug: Kein Kontrahierungszwang und Sonderregelung in Baden-Württemberg

Stuttgart - 31.07.2019, 13:29 Uhr

Das Abmessen der Methadonlösung für den Sichtbezug übernimmt in manchen Apotheken (und auch Arztpraxen) ein Automat. (Foto: picture alliance/imageBROKER)

Das Abmessen der Methadonlösung für den Sichtbezug übernimmt in manchen Apotheken (und auch Arztpraxen) ein Automat. (Foto: picture alliance/imageBROKER)


Substitution gehört nicht zu den Lieblingsfeldern der Apotheke. Insbesondere der Sichtbezug, den allerdings keine Apotheke anbieten muss, verursacht zusätzlichen Aufwand und das in den meisten Fällen ohne zusätzliche Vergütung. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg, wo es eine ergänzende Vereinbarung zum Rahmenvertrag gibt. In dieser ist ein Extrahonorar für den Sichtbezug geregelt.

Ein Kontrahierungszwang besteht auch nur für „Take-home“-Rezepte. Die Durchführung des Sichtbezugs in der Apotheke ist eine freiwillige Leistung der Apotheke. Der Sichtbezug darf nur vom Apothekenleiter oder fachkundigem, eingewiesenem und beauftragtem pharmazeutischen Personal durchgeführt werden. In Baden-Württemberg wurde 2013 eine Vereinbarung über die Vergütung des Sichtbezugs suchtkranker Menschen in Apotheken geschlossen zwischen dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, der IKK classic, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, der Knappschaft und den im vdek zusammengeschlossenen Ersatzkassen BARMER GEK, Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse hkk. Damit möchte man insbesondere in den ländlichen Gebieten eine optimale Versorgung suchtkranker Menschen sicherstellen.

Ergänzende Vereinbarung zum Rahmenvertrag 

Bei dem Vertrag handelt es sich um eine ergänzende Vereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V und den jeweils gültigen Arzneilieferungsverträgen und er gilt für öffentliche Apotheken, deren Leiter dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg angehören. Für die Abrechnung der im Sichtbezug verabreichten Substitutionsmittel gelten die Anlagen 4 bis 7 der Hilfstaxe für Apotheken. Neben dem Substitutionsmittel rechnet die Apotheke die auf dem BtM-Rezept für den Sichtbezug verordnete Anzahl der Einzeldosen mit dem Sonderkennzeichen 02567774 (Honorierung Sichtbezug BtM) ab. Hierzu wird die im Faktorfeld einzutragende Zahl der verordneten Einzeldosen mit dem Preis je Einzeldosis multipliziert.


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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