Verpackungsregister

ABDA: Apotheken sollten unnötige Registrierung beenden

Berlin - 12.07.2019, 16:00 Uhr

Bei normalen Arzneimittelverpackungen muss sich der Hersteller am Entsorgungssystem beteiligen, nicht die Apotheke. Etwas anderes gilt für Versandkartons. (c / Foto: Schelbert)

Bei normalen Arzneimittelverpackungen muss sich der Hersteller am Entsorgungssystem beteiligen, nicht die Apotheke. Etwas anderes gilt für Versandkartons. (c / Foto: Schelbert)


Seit Jahresbeginn gilt das neue Verpackungsgesetz. Auch Apotheken sind gefordert, zu prüfen, ob sie sich an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie einen Versandhandel betreiben. Sind sie allerdings nicht zu einer Beteiligung verpflichtet, sollten sie sich auch nicht beim Verpackungsregister registrieren lassen. Darauf weist aktuell die ABDA hin.

Die ABDA hat ihre Mitgliedsorganisationen darüber informiert, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister an eine Apotheke herangetreten ist, die offenbar im Verpackungsregister registriert war, ohne gleichzeitig eine Meldung über eine Beteiligung an einem Dualen System gegenüber dem Register nach § 10 Verpackungsgesetz (VerpackG) abgegeben zu haben. Unter Hinweis auf mögliche Geldbußen wurde die Apotheke aufgefordert, eine Systembeteiligungspflicht nachzuweisen. Dies berichtet aktuell die Apothekerkammer Berlin. Da möglicherweise bundesweit weitere Apotheken angeschrieben worden sind oder noch werden, hat die ABDA noch einmal auf die Rechtslage nach dem Verpackungsgesetz hingewiesen.

Grundsätzlich müssen sich Apotheken, sofern sie Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verkaufsverpackungen sind, seit dem 1. Januar 2019 an einem sogenannten Dualen System beteiligen. Das heißt, sie müssen entsprechende Lizenzgebühren für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entrichten. Zudem müssen sie sich gegenüber der Zentralen Stelle, die unter anderem für die Errichtung und den Betrieb des Verpackungsregisters zuständig ist, registrieren.

Doch die Systembeteiligungspflicht ist nicht die Regel. Bei den Arzneimittelverpackungen sind die Hersteller die Erstinverkehrbringer. Bei Serviceverpackungen können die Pflichten auf den Vorvertreiber vorverlagert haben. Das betrifft insbesondere Verpackungen für in der Apotheke hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel, aber auch Tragetüten. Bringen Apotheken demnach keine systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen in den Verkehr oder wird die Systembeteiligungspflicht vorverlagert, ist auch keine Registrierung beim Verpackungsregister erforderlich.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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