Steuerbetrug verhindern

Nachsicht bei Kassen-Nachrüstung?

Berlin - 09.07.2019, 17:30 Uhr

Die Bundesregierung geht gegen Steuerhinterziehung vor – dazu gehört, dass Registrierkassen manipulationssicher werden müssen. ( r / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Die Bundesregierung geht gegen Steuerhinterziehung vor – dazu gehört, dass Registrierkassen manipulationssicher werden müssen. ( r / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Den Steuerbehörden soll kein Geld mehr durch manipulierte Kassensysteme entgehen. Seit 2018 gibt es daher bereits die unangemeldete Kassennachschau – auch in Apotheken. Zudem müssen elektronische Aufzeichnungssysteme wie Registrierkassen zum Schutz vor nachträglicher Manipulation ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Ob dieser Stichtag von allen Betroffenen eingehalten werden kann, ist unklar. Das Bundesfinanzministerium ist schon jetzt um „angemessene Lösungen“ für diese Fälle bemüht.

Ende 2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen erlassen. Es brachte dem Einzelhandel und der Gastronomie ab dem 1. Januar 2018 die Kassennachschau: Dabei handelt es sich um eigenständiges Verfahren, das Steuerbehörden unangemeldete Kassenkontrollen ermöglicht. Dies solle einen Steuerbetrug zeitnah aufklären helfen. Manch eine Apotheke, zumal mit höheren Umsätzen, dürfte diese Nachschau schon erlebt haben – auch wenn Apotheken nicht generell im Fokus der neuen Kontrollen stehen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass grundsätzlich jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. „So sollen Veränderungen oder Löschungen von digitalen Grundaufzeichnungen und damit Steuerbetrug verhindert werden“, erklärt das Bundesfinanzministerium (BMF). Später nicht mehr zu erkennende nachträgliche Löschung von Umsätzen sollen also nicht mehr möglich sein. Welches Aufzeichnungssystem eingesetzt wird und welcher Art die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist, ist dem Finanzamt grundsätzlich bis zum 31. Januar 2020 mitzuteilen. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

FAZ: „Nichtbeanstandungsregelung“ angekündigt

Vergangenen Samstag meldete nun die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“  dass den Betroffenen mehr Zeit gewährt werden solle: Das BMF habe Ende Juni eine „Nichtbeanstandungsregelung“ angekündigt, die bis zum 30. September 2020 reichen soll. „In Erwartung, dass alle Beteiligten sich weiterhin um eine zeitgerechte Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bemühen, werde ich den obersten Finanzbehörden der Länder ein entsprechendes Schreiben des Ministeriums zur Abstimmung vorlegen“, zitiert die FAZ ein Schreiben des zuständigen BMF-Abteilungsleiters an mehrere Verbände.  

Auf Nachfrage von DAZ.online drückt sich eine Sprecherin des BMF etwas vorsichtiger aus: „Sollten nicht alle technischen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2019 umgesetzt werden können, wird das BMF in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und den obersten Finanzbehörden der Länder angemessene Lösungen für die jeweils Betroffenen finden“.

Sagen lässt sich wohl: Dem Ministerium ist bewusst, dass eine fristgerechte Nachrüstung für alle Betroffenen nicht einfach sein wird. Eine knallharte Verfolgung von Verstößen gegen die neuen Vorgaben gleich zu Beginn des neuen Jahres dürfte daher nicht zu erwarten sein. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

cum-ex

von ratatosk am 09.07.2019 um 18:19 Uhr

Dem Staat soll kein Geld mehr durch die Lappen gehen ? Nicht genügend Personal für cum-ex, dauerte Jahre, Steuer cd , etc.

Soll man lachen oder weinen oder kotzen - oder alles gleichzeitig ?

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