Apothekenpflicht seit 1. April

Phytohustil-Pastillen nur noch aus der Apotheke

Stuttgart - 10.04.2019, 13:30 Uhr

Phytohustil gibt es nur noch in der Apotheke. (m / Foto: Isen-Apotheke Ampfing)

Phytohustil gibt es nur noch in der Apotheke. (m / Foto: Isen-Apotheke Ampfing)


Seit dem 1. April 2019 sind Phytohustil Pastillen apothekenpflichtig. Das teilt Hersteller Bayer auf Nachfrage von DAZ.online mit. Mit dem ausschließlichen Verkauf in Apotheken will Bayer nach eigener Aussage eine leitliniengerechte Beratung gewährleisten, außerdem werde so der Vertriebskanal Apotheke gestärkt. Für den Saft soll ebenfalls Apothekenpflicht angestrebt werden.

Freiverkäufliche Arzneimittel sind für Apotheker oft ein Ärgernis. Obwohl die Hersteller immer wieder die Apothekenexklusivität betonen, finden sich die Packungen bei dm, Rossmann und Co. – ob nun von den Herstellen bewusst geliefert oder über den sogenannten Graumarkt. Bei vielen Patienten schlägt das Preisbewusstsein offensichtlich den Wunsch nach Beratung. Bayer möchte diese Beratung aber nun nach eigener Aussage bei Phytohustil® Pastillen gewährleistet haben. Das bislang freiverkäufliche Eibisch-Präparat ist seit dem 1. April apothekenpflichtig, wie eine Bayer-Sprecherin auf Nachfrage mitteilt. Mit der Listung bei der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA) werde am 01. Mai 2019 die Umsetzung der Apothekenpflicht angezeigt, erklärt sie. Von der Kennzeichnung der Ware sei das unabhängig, heißt es. In Kürze will das Unternehmen auch seine „Apothekenpartner“ informieren. 

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Weiter erklärt die Sprecherin: „Wir möchten betonen, dass es dem Wunsch von Bayer Vital entspricht, das pflanzliche Produkt Phytohustil® aus der Freiverkäuflichkeit in die Apothekenpflicht zu überführen. Dadurch ist eine leitliniengerechte Beratung bei der Indikation Husten durch das Apothekenpersonal gewährleistet. Nur in der Apotheke kann über eine leitliniengerechte Beratung ermittelt werden, ob ein trockener oder produktiver Husten vorliegt bzw. ob der Patient zur Husten-Abklärung zum Arzt verwiesen werden muss. Eine exklusive Abgabe des sehr sicheren und sehr verträglichen Arzneimittels Phytohustil® Pastillen über die Apotheke wird so sichergestellt und der Vertriebskanal Apotheke gestärkt.“ Der Saft ist allerdings weiterhin freiverkäuflich. Hier gibt es laut Bayer derzeit kein Datum für eine Änderung. Aus Bayer-Sicht wäre in der Konsequenz ebenfalls eine Apothekenpflicht des Phytohustil® Sirups anzustreben, so die Sprecherin.

In der neuesten Husten-Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Pneumologie ist Eibisch-Sirup zur Reduktion der Hustenreizung tatsächlich erwähnt.

Apothekenpflicht, weil der Hersteller es so möchte?

Kann ein Hersteller also demnach über die Apothekenpflicht für sein Präparat „verfügen“, obwohl es rein formal freiverkäuflich wäre? Dazu erklärt die Bayer-Sprecherin: „Die Einstufung von Eibischpräparaten ist juristisch komplex, da die unterschiedlichen Darreichungsformen bei den Eibischwurzelpräparaten in der „Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel“ unterschiedlich geregelt sind. Die korrekte Einstufung eines vorliegenden Produktes obliegt dem BfArM. Bayer kann jedoch seine Empfehlung aussprechen und argumentativ darlegen. Für die Pastillen konnte eine Einstufung als apothekenpflichtig innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens vorgenommen werden. Wegen der Statusänderung des Sirups befinden wir uns weiterhin im Austausch mit dem BfArM.“

Wie breit und komplex die Möglichkeiten der Einstufung offenbar sind, zeigt MucoDual®. Das Präparat, das einen Trockenextrakt aus Eibischwurzel und Honig enthält, ist nämlich gar kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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