Welche Regeln gelten?

Kündigung in der Probezeit

Hamburg - 02.04.2019, 15:15 Uhr

Den Arbeitsvertrag noch in der Probezeit lösen: Wie geht das schnell und reibungslos? (Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.com)

Den Arbeitsvertrag noch in der Probezeit lösen: Wie geht das schnell und reibungslos? (Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.com)


Manchmal kommt es im Leben anders, als man es erwartet hätte: Egal ob PKA, PTA oder Apotheker, sie alle können eine neue Stelle antreten und kurz darauf feststellen, dass es einfach nicht passt. Manchmal sind es auch neue Möglichkeiten oder Lebensumstände, die dazu führen, dass sie den Arbeitsvertrag noch in der Probezeit lösen möchten. Was aber, wenn im Vertrag nicht steht, welche Kündigungsfristen während der Probezeit gelten? Wann gilt der Tarifvertrag? ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen kann helfen. 

Zunächst einmal sollte man sich den Arbeitsvertrag ganz genau ansehen, ob nicht doch an einer anderen Stelle noch etwas zu den Kündigungsfristen steht. Wenn dies nicht ausdrücklich der Fall ist, dann findet sich vielleicht ein Hinweis darauf, dass ergänzend der Bundesrahmentarifvertrag bzw. der Rahmentarifvertrag Nordrhein gelten sollen. Dann fänden die tariflichen Regelungen Anwendung. 

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In § 19 BRTV / RTV Nordrhein finden sich Regelungen zu Probezeit und den Kündigungsfristen. Bei einer dreimonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist eine Woche. Wenn die Probezeit bis zu sechs Monate beträgt, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Hier müsste man also schauen, welche Dauer für die Probezeit vereinbart worden ist.
Die tariflichen Regelungen gelten übrigens auch dann, wenn beide Seiten tarifgebunden sind, also der/die Mitarbeiter/in ADEXA-Mitglied ist und der/die Arbeitgeber/in Mitglied im ADA bzw. – im Kammerbezirk Nordrhein – Mitglied in der TGL Nordrhein.

Gesetzliche Regelungen zur Kündigung in der Probezeit

Sind die tariflichen Regelungen nicht anwendbar, würden die gesetzlichen Regelungen greifen. Hier gilt § 622 Abs. 3 BGB, wonach bei einer Probezeit, die höchstens sechs Monate betragen darf, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt. Eine Beschränkung auf eine Kündigung zum Monatsende ist hier (ebenso wie bei der tariflichen Regelung) nicht vorgegeben. Man kann also zu jedem Datum mit zweiwöchiger Frist kündigen.
Ganz genau kann eine Auskunft erst erteilt werden, wenn man den Arbeitsvertrag einsehen kann. Ganz besonders wichtig ist die Einhaltung der Kündigungsfristen, wenn gleichzeitig noch eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung vereinbart worden ist. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen.


Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa
redaktion@daz.online


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