Lagerungsvorschriften

Betäubungsmittel im Kommissionierer – geht das?

Stuttgart - 07.03.2019, 14:00 Uhr

Im chaotischen Lager dürfte es Unbefugten schwer fallen, Betäubungsmittel zu finden, trotzdem darf man sie im Kommissionierer nicht lagern. ( r / Foto: imago)

Im chaotischen Lager dürfte es Unbefugten schwer fallen, Betäubungsmittel zu finden, trotzdem darf man sie im Kommissionierer nicht lagern. ( r / Foto: imago)


Schätzungen zufolge standen Anfang 2017 in etwa 8000 Apotheken automatisierte Lagersysteme, auch Kommissionierautomaten genannt, die Zahl heute dürfe in jedem Fall darüber liegen. Seit Mitte Seit Mitte der 1990er-Jahre haben sie Einzug in die deutschen Apotheken gehalten. Heute bieten sie eine große Zuverlässigkeit und sind auch für kleinere Apotheken erschwinglich geworden. Selbst die Kühlschranklagerung ist heute gelöst. Doch dürfen eigentlich auch Betäubungsmittel in den Automaten eingelagert werden?

Automatisierte Hochregallager im ladentauglichen Format – so könnte man die Kommissionierautomaten in den Apotheken definieren. Die Artikel, die bisher alphabetisch in Schubladen einsortiert waren, werden nun chaotisch auf Regalböden in einem geschlossenen Raum, dem Kommissionierer gelagert. Ein Rechner speichert, an welcher Lagerposition sich welche Pharmazentralnummer befindet. Üblicherweise ein Greifarm, bei großen Anlagen auch zwei, montiert auf einem schienengebundenen Läufer, sorgen für die Ein- und Auslagerung. Der Zugriff erfolgt heute schnell, ausgeklügelt und sehr zuverlässig. Bei nicht allzu langen Förderstrecken zum HV-Tisch kann die Packung bereits nach 10 bis 15 Sekunden am Bestimmungsort in der Offizin sein.

In der Praxis wird es einem Unbefugten sicher schwer fallen, Betäubungsmittel, welcher Art auch immer, in einem chaotisch und rein platzoptimiert lagernden automatischen System für einen Missbrauch bzw. Diebstahl zu finden aber – um es vorweg zu nehmen – Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen, dürfen nicht in Kommissionierautomaten gelagert werden. Warum ist das so?

Abschließbarer Arzneimittelkühlschrank für kühlpflichtige BtM

§ 15 Sicherungsmaßnahmen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) verpflichtet Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr – und dazu zählen auch Apotheken – Betäubungsmittelvorräte gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.


Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.“

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)




Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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