Deutsche Krankenhausgesellschaft

Handlungsempfehlungen zu Securpharm für Kliniken

Stuttgart - 04.03.2019, 09:00 Uhr

Securpharm: Für Kliniken gibt es andere Empfehlungen als für öffentliche Apotheken. (s / Foto: securpharm)

Securpharm: Für Kliniken gibt es andere Empfehlungen als für öffentliche Apotheken. (s / Foto: securpharm)


Securpharm ging, wie geplant, am 9. Februar 2019 an den Start. Doch bislang müssen – ebenso wie in den öffentlichen Apotheken – in den Krankenhausapotheken die meisten Arzneimittel noch nicht überprüft werden. Das ist aber oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat nun Handlungsempfehlungen für Kliniken veröffentlicht.

Das befürchtete große Chaos zum Securpharm-Start blieb aus. Dennoch läuft nicht alles rund und reibungslos mit den neuen Sicherheitsüberprüfungen der Arzneimittel. Unter anderem für Krankenhausapotheken gibt es ungelöste Probleme.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat sich die klinikspezifischen Fragen beim Umgang mit Securpharm angeschaut – und Handlungsempfehlungen erstellt. Laut DKG sind in den nächsten Wochen und Monaten Beeinträchtigungen der Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern leider nicht auszuschließen. Insbesondere müsse damit gerechnet werden, dass es verstärkt zu Lieferengpässen von Arzneimitteln komme, da voraussichtlich noch nicht alle pharmazeutischen Unternehmen in ausreichendem Umfang serialisierte Arzneimittelpackungen anbieten könnten. Zudem brieft die DKG Krankenhäuser, die keine eigene Klinikapotheke haben. 

Bislang „viele Arzneimittel nicht zu überprüfen“

Die DKG erinnert noch einmal daran, dass mit den Startschuss von Securpharm am 9. Februar die Überprüfungspflicht nur für Arzneimittel gilt, die ab diesem Datum produziert werden – das bedeutet: Für alle Arzneimittel, die vor dem 9. Februar 2019 produziert wurden, besteht keine Pflicht zur Überprüfung und zur Freigabe durch das Securpharmsystem (Bestandsware). 

Bestandsware mischt sich mit verifizierungspflichtiger

In der Übergangsphase, solange folglich Bestandsware noch in Apotheken erhältlich ist, werden sich diese „alten“ Arzneimittel mit den „neuen“ verifizierungspflichtigen mischen. Probleme können hierbei vor allem dann entstehen, wenn Bestandsware bereits den Data Matrix Code enthält und somit auf den ersten Blick nicht von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln zu unterscheiden ist. Es sei somit erst nach Scannen des Data-Matrix-Codes ersichtlich, ob das Präparat schon verifizierungspflichtig ist oder eben nicht. Das ist im Einzelfall nicht weiter tragisch, jedoch resultiert in Kliniken aufgrund des immensen Warenumfangs hier schnell enorme Mehrarbeit: „Um in diesem Fall das massenweise unnötige Scannen von Arzneimittelpackungen in der Anlaufphase zu vermeiden, ist Krankenhausapotheken dringend zu empfehlen, bei ihren Arzneimittellieferanten eine entsprechende Kennzeichnung von verifizierungspflichtigen beziehungsweise nicht-verifizierungspflichtigen Packungen auf dem Lieferschein oder den Umverpackungen anzufordern.“ Die DKG empfiehlt jedoch den Krankenhausapotheken, dies durch Stichproben zu überprüfen, „da die arzneimittelrechtliche Verantwortung für die Verifizierung der Arzneimittelpackungen bei der Krankenhausapotheke verbleibt.“



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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