Ermittlungen

War die Rückübertragung der Bottroper Zyto-Apotheke illegal?

Karlsruhe - 13.02.2019, 12:45 Uhr

Die Alte Apotheke in Bottrop wurde nach der Verhaftung des Zyto-Apothekers
Peter S. an seine Mutter zurückübertragen. ( r / Foto: imago)

Die Alte Apotheke in Bottrop wurde nach der Verhaftung des Zyto-Apothekers Peter S. an seine Mutter zurückübertragen. ( r / Foto: imago)


Kurz nach seiner Verhaftung hat der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. die Apotheke an seine Mutter zurückübertragen, diese hatte sich zuvor ein entsprechendes Recht zusichern lassen. Doch hat die Rückübertragung womöglich auch den Zweck gehabt, Pfändungen zu verhindern – was strafbar sein könnte. Gegen den Notar hat die Staatsanwaltschaft nach Informationen von DAZ.online ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und für Peter S. einen Insolvenzantrag gestellt.

Als der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. Ende November 2016 verhaftet wurde, kam ein Arzneimittelskandal ans Licht der Öffentlichkeit, der das Vertrauen vieler Krebspatienten in die Qualität ihrer Arzneimittel erschütterte: Der Pharmazeut dosierte laut dem Urteil des Landgericht Essen vom Juli letzten Jahres mehr als 14.000 Krebsmittel deutlich unter und betrog die Krankenkassen um rund 17 Millionen Euro. Mehr als 40 Betroffene hatten sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen, viele machen Ansprüche geltend – doch wird es für sie womöglich schwierig, diese auch durchzusetzen.

S. war zwar sehr vermögend – doch übertrug er die Zyto-Apotheke knapp zwei Monate nach seiner Inhaftierung seiner Mutter zurück. Diese hatte sich etwa für den Fall, dass ihr Sohn die Apotheke verkaufen möchte, ein entsprechendes Recht einräumen lassen, als sie im Jahr 2012 die Apotheke samt Grundstück ihrem Sohn übergeben hatte. S. erklärte, sie tatsächlich verkaufen zu wollen – und beauftragte während seiner Untersuchungshaft einen Notar, die Apotheke wieder seiner Mutter zu übertragen. 

Sollte eine Pfändung durch die Rückübertragung vereitelt werden?

Nach Informationen von DAZ.online zweifeln Nebenkläger jedoch an der Rechtmäßigkeit der Übertragung: Wie im Rückübertragungsvertrag festgehalten ist, drohte damals eine Pfändung, da das Amtsgericht Essen einen „dinglichen Arrest“ ausgesprochen hatte. Und das Vereiteln einer Pfändung durch die Rückübertragung der Apotheke könnte strafbar gewesen sein. Denn wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung mit der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft, kann nach Paragraph 288 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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