Schreiben an die Apotheker zum Start

Securpharm: Abgabe trotz Fehlermeldung, wenn die Packung sicher echt ist

Frankfurt / Stuttgart - 07.02.2019, 07:00 Uhr

Securpharm: Am Anfang werden bei Bestandsware viele Fehlermeldungen erwartet. Securpharm informiert nun die Apotheker. (Foto: Studio217/stock.adobe.com)

Securpharm: Am Anfang werden bei Bestandsware viele Fehlermeldungen erwartet. Securpharm informiert nun die Apotheker. (Foto: Studio217/stock.adobe.com)


Am Samstag wird es bei Securpharm ernst. Offensichtlich ist auch den beteiligten Institutionen aufgefallen, dass es bei den  Anwendern noch viele Unklarheiten gibt. Jetzt wendet sich Securpharm e.V. noch einmal mit einem Schreiben an die Apotheker – mit den wichtigsten Informationen, „um einen möglichst reibungsarmen Start zu erreichen“, wie es heißt.

Was ist nach dem 9. Februar anders? Müssen alle Packungen verifiziert werden? Warum gibt es viele Fehlalarme? Diese und andere Fragen treiben die Apotheker derzeit um. Bei der Securpharm-Pressekonferenz am vergangenen Dienstag erklärte Securpharm-Integrationsmanager Dr. Norbert Gerbsch auf Nachfrage, dass die Apotheker diese Woche nochmals eine Information zu einigen Detailfragen erwarten könnten. Bei Nachfragen an die ABDA, gab sich diese zuletzt bedeckt und verwies ebenfalls darauf, dass noch eine Information kommen werde. Nun liegt ein Schreiben von Securpharm-Geschäftsführer Martin Bergen vor.

„Sehr geehrte Securpharm-Anwenderin, sehr geehrter Securpharm-Anwender“, heißt es darin: Die Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie gemäß EU-Recht (DVO) und damit der Securpharm-Systemstart stehe unmittelbar bevor. Es würden ab dem 9. Februar in allen beteiligten EU-Staaten Anfangsschwierigkeiten erwartet. Um in Deutschland einen möglichst reibungsarmen Start zu erreichen, möchte man die wichtigsten Informationen kurz zusammenfassen.

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Was wird anders ab dem 9. Februar?

Zunächst wird beschrieben, was sich ab dem 9. Februar konkret ändern wird, nämlich dürften ab diesem Datum pharmazeutische Unternehmer verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch für den Verkauf oder Vertrieb freigeben, wenn diese zwei Sicherheitsmerkmale (individuelles Erkennungsmerkmal im Data Matrix Code und Erstöffnungsschutz) tragen. Diese dürften erst nach erfolgreicher Verifikation an den Patienten abgegeben werden und müssten bei Fälschungsverdacht von der Apotheke erst einmal separiert werden – bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen.

Der Großteil des Schreibens widmet sich aber dem Thema Bestandsware, also den Arzneimitteln, die vor dem 9. Februar zum Verkehr freigegeben wurden und sich bereits im Handel befinden. Hier sei das Verfahren schwieriger, heißt es.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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