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Tetagam im Sprechstundenbedarf: Was ist zu beachten?

Stuttgart - 15.11.2018, 14:35 Uhr

Wie alle aus menschlichem Blut oder Plasma hergestellten Arzneimittel unterliegt Tetagam P® den Vorschriften des Transfusionsgesetzes. Es beinhaltet unter anderem Dokumentationspflichten. (m / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)

Wie alle aus menschlichem Blut oder Plasma hergestellten Arzneimittel unterliegt Tetagam P® den Vorschriften des Transfusionsgesetzes. Es beinhaltet unter anderem Dokumentationspflichten. (m / Foto: Kzenon / stock.adobe.com)


Tetanus-Immunglobulin (Tetagam P®) ist ein Arzneimittel, dessen Verbleib nach den Vorgaben des Transfusionsgesetzes dokumentiert werden muss – patientenbezogen mit Charge und allem, was dazugehört. Doch wie ist eigentlich vorzugehen, wenn Tetagam P® im Sprechstundenbedarf verschrieben wird? Geht das überhaupt?

Tetanusimmunglobulin (Tetagam P®) wird neben der Therapie des klinisch manifesten Tetanus zur Prophylaxe bei potenziell tetanusgefährdeten Verletzungen eingesetzt – und zwar bei Patienten, die nicht geimpft sind oder deren Impfstatus nicht bekannt ist, sowie wenn ein schwerer Antikörpermangel vorliegt. Wie alle aus menschlichem Blut oder Plasma hergestellten Arzneimittel unterliegt Tetagam P® den Vorschriften des Transfusionsgesetzes (TFG), das seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland die Gewinnung von Blut, Blutbestandteilen und Blutprodukten sowie deren Anwendung am Menschen bei Bluttransfusionen regelt. Es beinhaltet unter anderem umfassende Kontrollpflichten bei Blutspenden sowie Dokumentationspflichten, um die Nachverfolgbarkeit der Präparate zu gewährleisten. Das Gesetz ist im Endeffekt das Resultat aus dem sogenannten Bluterskandal: 1993 wurde bekannt, dass sich in den 80er-Jahren in Deutschland mehrere hundert Personen durch kontaminierte Blutprodukte mit HIV infiziert hatten.

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Deswegen muss bei der Abgabe von Tetagam P® die Chargenbezeichnung, die abgegebene Menge des Arzneimittels, das Datum des Erwerbs und der Abgabe, Name und Anschrift des verschreibenden Arztes, Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten dokumentiert und 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Doch was dokumentiert man bei einer Verordnung über Sprechstundenbedarf, beziehungsweise geht das überhaupt? Diese Frage stellte eine Apotheke dem DeutschenApothekenPortal.

Arztpraxis ist der Empfänger

Was im Sprechstundenbedarf verschrieben werden darf, regeln die jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen. Jede Kassenärztliche Vereinigung hat ihre eigene. Bei Tetanusimmunglobulin ist eine Verordnung im Sprechstundenbedarf in vielen Bezirken (Bayern, Hessen, Nordrhein, Thüringen, ...) möglich. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen muss beispielsweise nach Applikation eine Verordnung auf den Namen des Versicherten erfolgen mit dem Hinweis „ad manus medici". Bei vielen KVen, zum Beispiel Bayern, Nordrhein und Thüringen gibt es noch eine weitere Ausnahme: Wenn das Präparat zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) verschrieben wird, muss es personenbezogen verordnet werden. Es gilt also im Einzelfall zu prüfen, ob die Verordnung im Sprechstundenbedarf möglich ist. 

Bei Sprechstundenbedarfsverordnungen muss dann als Empfänger die Arztpraxis eingetragen werden. Der Arzt muss bei Verwendung des Impfstoffs patientenbezogen die Abgabe dokumentieren. Gesetzlich verankert ist dies in § 17 Absatz 6a der Apothekenbetriebsordnung. Dort heißt es an fünfter Stelle:


6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
[…]
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.“

 § 17 Absatz 6a der Apothekenbetriebsordnung


Somit ist nachvollziehbar, welcher Patient, wann welches Präparat bekommen hat.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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