Übergangsfrist endet Juni 2019

Sachkundenachweis für Chemikalienabgabe: An die Auffrischung denken!

Stuttgart - 13.11.2018, 10:15 Uhr

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien ist ein Sachkundenachweis erforderlich. (r/ Foto: betka82 / stock.adobe.com)

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien ist ein Sachkundenachweis erforderlich. (r/ Foto: betka82 / stock.adobe.com)


Apotheker und PTA gelten aufgrund ihrer Ausbildung als sachkundig, was die Abgabe von Chemikalien angeht, die unter die Chemikalienverbotsverordnung fallen. Mit der Neufassung der Verordnung muss diese Sachkunde allerdings aufgefrischt werden, wenn die Qualifikation mehr als sechs Jahre zurückliegt. Am 1. Juni 2019 endet die Übergangsfrist.

Mit der neuen Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Januar 2017 in Kraft trat, wurde unter anderem die Sachkunde für abgebende Personen neu geregelt. Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals (Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, PTA, Apothekenassistent) sind aufgrund ihrer Ausbildung gemäß § 11 ChemVerbotsV sachkundig. Neu ist, dass dieser Sachkundenachweis spätestens nach sechs Jahren durch eine eintägige Fortbildung erneuert werden muss. Durch die in § 14 ChemVerbotsV festgelegten Übergangsvorschriften ist dieser Nachweis ab dem 1. Juni 2019 vom pharmazeutischen Personal mit einer Qualifikation, die mehr als sechs Jahre zurückliegt, zu erbringen, wenn die- oder derjenige in der Apotheke Chemikalien abgibt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Zur Verlängerung der Gültigkeit der Sachkunde ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer längstens sechs Jahre zurückliegenden, eintägigen Fortbildungsveranstaltung vorzulegen.

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Durch die in § 14 ChemVerbotsV festgelegten Übergangsvorschriften ist dieser Nachweis ab dem 1. Juni 2019 vom pharmazeutischen Personal mit einer Qualifikation, die mehr als sechs Jahre zurückliegt, zu erbringen, wenn die- oder derjenige in der Apotheke Chemikalien abgibt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Zur Verlängerung der Gültigkeit der Sachkunde ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer längstens sechs Jahre zurückliegenden, eintägigen Fortbildungsveranstaltung vorzulegen.

Welche Inhalte werden beim Update vermittelt und wer braucht den Nachweis?

Inhalte dieser Fortbildung sind die wesentlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuen ChemVerbotsV aufgeführt sind. Außerdem die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Es gibt zahlreiche Veranstalter, die die Fortbildung zur Aufrechterhaltung beziehungsweise dem Nachweis der Sachkunde anbieten, zum Beispiel Apothekerverbände, aber auch  die TÜV Nord Service GmbH & Co. KG, die GBK Ingelheim, die Technische Akademie Chemnitz, die TÜV Süd Akademie, die Hochschule Niederrhein und viele weitere. Ob und wie viele Mitarbeiter in der Apotheke ihren Sachkundenachweis erneuern, liegt im Ermessen des Apothekenleiters und ist sicherlich abhängig davon, wie viele Chemikalien, die in den Anwendungsbereich der ChemVerbotsV fallen, die Apotheke abgibt. Auch sollte berücksichtigt werden, dass betroffene Chemikalien dann auch wirklich nur diese Person abgeben darf. Je nachdem welche Rolle Chemikalien in der Apotheke spielen, sollte es eine Vertretungsregelung geben.

Korrektur: In einer ursprünglichen Version des Artikels hieß es fälschlicherweise, pharmazeutischen Personal sei aufgrund seiner „Ausbildung gemäß § 5 ChemVerbotsV“ sachkundig. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen. 


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Sachkundig lt. § 5

von Pre am 27.04.2019 um 22:46 Uhr

In der Fassung vor der Änderung von 2017 entsprach § 5 dem neuen § 11 (wobei in der Neufassung eben u. A. um die Auffrischung ergänzt wurde)... Hat bei mir auch für Verwirrung gesorgt, da auf meinem Zeugnis über die Prüfung auch "...nach § 5." steht. Ich Frage mich halt, wenn ich den Nachweis gerade nicht brauche, kann ich die Auffrischung auch erst machen, wenn es Mal notwendig wird?

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ChemVerbotsV

von Kleiner Apotheker am 14.11.2018 um 18:55 Uhr

Ich bin kein Jurist.
§ 6 ChemVerbotsV regelt das Apotheken keine Erlaubnis der Behörde brauchen. Wenn ich keine Erlaubnis brauche, wozu den Sachkundenachweis den ich für eine Erlaubnis bräuchte?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Sachkundig lt. § 5

von Redaktion DAZ.online am 14.11.2018 um 9:24 Uhr

Danke für den Hinweis. §11 ist natürlich richtig. Wird korrigiert.

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Sachkundig lt. § 5????

von Jürgen Barth am 14.11.2018 um 8:05 Uhr

oder eher § 11????
§ 5 Anforderungen und Ausnahmen
§ 11 Sachkunde
https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/BJNR009410017.html

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Willen zur Bürokratie -durch Bürokraten selbst gefördert.

von Ratatosk am 13.11.2018 um 19:00 Uhr

Der Irrsinn geht in die nächste Runde, erst darf man keinen 70% Iso mehr herstellen, jetzt teure Fortbildung für minimalen Randbereich. Einfach gestrichen, Genosse Lauterbach sprach doch von stolzen Kaufleuten !
Daß der die Problematik eines Heilberuflers nicht im Ansatz verstanden hat, da er eben der Oma nicht 5 Schachteln Schmerzmittel andrehen darf, anders als eine Hemdenverkäufer, der gerne auch 2 plus 1 anbieten darf.
Sollten alle Apotheken durchziehen um einfach mal Druck auf diese irrlaufenden Bürokraten zu erzeugen, wenn in D die Versorgung mit diesen speziellen Dingen einfach austrocknet.

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