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Was bedeutet das neue Verpackungsgesetz für öffentliche Apotheken?

Traunstein - 10.10.2018, 08:00 Uhr

Setzt die Apotheke für Rezepturen Primärpackmittel ein, kann sie mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser die Systembeteiligung übernimmt. (m / Foto: Wayhome Studio/ stock.adobe.com)

Setzt die Apotheke für Rezepturen Primärpackmittel ein, kann sie mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser die Systembeteiligung übernimmt. (m / Foto: Wayhome Studio/ stock.adobe.com)


Ab 1. Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz. Auch die öffentlichen Apotheken – und zwar nicht nur die mit Versandhandelserlaubnis – müssen hier tätig werden. Sie müssen prüfen, ob ihre Lieferanten von Serviceverpackungen die notwendige Beteiligung an einem Entsorgungssystem übernehmen. Bei anderen Verpackungen, insbesondere Versandverpackungen, sind weitere Schritte nötig.

Schon bisher war es so, dass derjenige, der Verpackungen zum Vertrieb nutzt, auch für deren Entsorgung unter anderem beim Endverbraucher verantwortlich war. So jedenfalls die Theorie und Idee des Gesetzgebers. Tatsächlich sind viele Unternehmen ihrer Verantwortung in diesem Punkt nicht nachgekommen. Sie haben von Recyclingsystemen profitiert, die andere Unternehmen eingerichtet und bezahlt haben. Durch das neue Verpackungsgesetz werden dank einer allgemeinen Registrierungspflicht und eines öffentlichen Registers Kontrollen erleichtert und „Verpackungsmuffel“ besser identifizierbar. Diese neuen Pflichten knüpfen an die schon bisher bestehende sogenannte Systembeteiligungspflicht an, die im Verpackungsgesetz weitergeführt wird (§ 7 VerpackG). Hersteller von (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen müssen sich mit diesen Verpackungen an einem oder mehreren (dualen) Systemen oder an Branchenlösungen zur Sicherstellung der Entsorgung von Verpackungen kostenpflichtig beteiligen. Eines der bekannteren Systeme ist hier beispielsweise der Grüne Punkt.

Die Systembeteiligungspflicht sowie die Melde- und Registrierungspflichten betreffen das Unternehmen, das die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt oder nach Deutschland einführt.

Bei den Apotheken sind dies insbesondere sogenannte Serviceverpackungen, die befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Hierzu gehören beispielsweise in der Offizin befüllte Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff. Apotheker befüllen nicht nur Tragetaschen, sondern im Rahmen der Rezeptur- und Defekturherstellung auch Primärpackmittel wie Tuben, Beutel oder Kruken, die bisher ebenfalls als Serviceverpackungen eingeordnet wurden.

Pflichtenverlagerung bei Serviceverpackungen

Die gute Nachricht: Bei diesen Serviceverpackungen kann mit dem Lieferanten/Hersteller vereinbart werden, dass er die Systembeteiligung übernimmt (und nicht die einzelne Apotheke). Anders sieht es dagegen bei Versandverpackungen aus.

Was das neue Verpackungsgesetz konkret für die öffentlichen Apotheken bedeutet und welche Maßnahmen sie nun ergreifen sollten, zeigen die Rechtsanwälte Dr. Timo Kieser und Tobias Prang (Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart) in ihrem zweiteiligen Beitrag „Keine Chance mehr für Müll-Muffel“ in der Apotheker Zeitung auf.

Teil 1: Apotheken als entsorgungspflichtige Verpackungshersteller in AZ Nr. 40, 2018, S. 7

Teil 2: Welche Vorbereitungen Apotheken jetzt treffen sollten in AZ Nr. 41, 2018, S. 5


Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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