Barrierefreiheit

Drei Stufen zu viel: Apotheke darf nicht wiedereröffnet werden

Berlin - 20.09.2018, 12:45 Uhr

Die traditionsreiche Pelikan-Apotheke in Düsseldorf steht vor dem Aus, weil drei Stufen am Eingang eine Wiedereröffnung verhindern. (r / Foto: Knell)

Die traditionsreiche Pelikan-Apotheke in Düsseldorf steht vor dem Aus, weil drei Stufen am Eingang eine Wiedereröffnung verhindern. (r / Foto: Knell)


Die alteingesessene Pelikan Apotheke in Düsseldorf steht eventuell vor dem endgültigen Aus. Nachdem der letzte Inhaber die Betriebserlaubnis zurückgegeben hatte, darf die Apotheke wegen fehlender Barrierefreiheit nicht wiedereröffnet werden. Der Grund: Drei Stufen vor der Apotheke. Dr. Dorothee Knell, ehemalige Leiterin der Apotheke und Vermieterin der Räumlichkeiten, berichtet DAZ.online über Gründe, Auswirkungen und Hoffnungen.

Seit drei Monaten ist die Pelikan Apotheke nun schon geschlossen. Die Betriebserlaubnis des bisherigen Inhabers erlosch am 19. Juni 2018 durch Verzicht. Die Vermieterin der ehemaligen Apotheke, die bis 2015 auch Leiterin der Apotheke war, Dr. Dorothee Knell, versucht seitdem die alteingesessene Apotheke zu retten. Doch einer Wiedereröffnung stehen drei Stufen vor dem Eingang zur Offizin im Weg – sie laufen der gesetzlich geforderten Barrierefreiheit zuwider. Knell versucht seither vergeblich, eine Ausnahmeregelung für die historische Apotheke zu erhalten, damit diese von einem neuen Inhaber weitergeführt werden kann.

Team der Pelikan Apotheke (2013): Nina Schmitz (PKA Auszubildende), Dr. Haress Mangal (Apotheker), Hanan El Jamli (PKA), Dr. Dorothee Knell (Apothekerin und Inhaberin bis 2015), Gabriele Scharpenberg (Apothekerin) und Annika Wagner (Apothekerin) (v.li.). (Foto: Knell)

Pelikan Apotheke – Tradition bewahren

Die Pelikan Apotheke wurde 1891 vom Urgroßvater Dorothee Knells gegründet. 1999 ging die Leitung auf die Apothekerin über. „Ich kaufte damals meinem Vater die Apotheke ab und folgte so seinem Wunsch zur Übernahme der Leitung.“ In vierter Generation führte sie anschließend die Familientradition weiter. Schon als Kind hatte sie eine enge Beziehung zu der Apotheke, berichtet Knell im Gespräch mit DAZ.online. Die Original-Einrichtung, die bis zum heutigen Tag in der Apotheke bewundert werden könne, beschreibt sie als „ein wahres Schmuckstückchen“. Auch mit den Vorgängen in der Apotheke habe sie sich schon immer eng verbunden gefühlt.

(Foto: Knell)

Im Februar 2015 verkaufte Knell jedoch aus privaten Gründen die Apotheke – nicht aber die Räume – und gab die Betriebserlaubnis an einen neuen Inhaber weiter. Einen Nachfolger aus der Familie habe es leider nicht gegeben, so Knell. Als Vermieterin blieb sie der Apotheke allerdings weiterhin eng verbunden. Die Pelikan Apotheke wurde von dem neuen Inhaber weitergeführt – bis zum Juni dieses Jahres. Dorothee Knell berichtet DAZ.online von seit April schuldig gebliebenen Mietzahlungen. Daraufhin habe sie das Mietverhältnis fristlos kündigen müssen. Der Inhaber verzichtete in der Folge auf die Betriebserlaubnis – ein Schritt mit weitreichenden Folgen für die Apotheke.  



Inken Rutz, Apothekerin, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Jo mei

von Peter Lahr am 21.09.2018 um 12:28 Uhr

Auf DAZ Zitat:

"Nach § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO n. F. "soll" die Offizin barrierefrei erreichbar sein. Eine Soll-Vorschrift ist für den Juristen eine Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall vorschreibt, Abweichungen aber bei Vorliegen besonderer Umstände gestattet.

Lässt sich die Barrierefreiheit nur mit einem solchen Aufwand erreichen, der außer Verhältnis steht zu dem mit ihm verfolgten Zweck oder rechtlich gesehen schon gar nicht zulässig ist (mangels öffentlich-rechtlicher Genehmigungsfähigkeit) und andere Maßnahmen zur Herbeiführung von Barrierefreiheit ausscheiden, kann daher davon abgesehen werden, den Zugang zur Offizin barrierefrei zu gestalten. Ein weiterer Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang kann auch sein, ob sich eine (bereits jetzt schon) barrierefrei zugängliche Apotheke im näheren Umkreis befindet."

Ergo überinterpretiert die Behörde wohl durch die Auslegung von SOLL zu MUSS. Ob man in diesem Zusammenhang schon von Willkür sprechen kann sei dahingestellt.

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