Freiwillige Umsetzung

PKV-Rabattverträge mit Teva: Wie funktioniert das in der Apotheke?

Stuttgart - 18.09.2018, 14:45 Uhr

Versicherte der Barmenia, der Gothaer, der Halleschen und der Signal Iduna sollen künftig Arzneimittel von Teva verlangen. ( r / Foto: dpa)

Versicherte der Barmenia, der Gothaer, der Halleschen und der Signal Iduna sollen künftig Arzneimittel von Teva verlangen. ( r / Foto: dpa)


Kürzlich wurde bekannt, dass LM+, ein Gemeinschaftsunternehmen vier privater Krankenversicherungen, Arzneimittel-Rabattverträge mit Teva geschlossen hat. Die Verträge, die seit 1. Juli in Kraft sind, umfassen die Generika von Ratiopharm, AbZ und Teva. Im Gegensatz zu den Verträgen der GKV ist die Umsetzung allerdings freiwillig.

Bei GKV-Versicherten ist die Umsetzung von Arzneimittelrabattverträgen lang geübte Praxis: Die Kasse muss auf dem Rezept stehen, die entsprechenden Verträge sind in der Software hinterlegt. Nicht-Umsetzung wird mit Retaxationen sanktioniert.

Auch Privatkassen können seit 2011 Rabattvereinbarungen abschließen. So hat beispielsweise die Debeka Verträge über die patentgeschützten Augenarzneimittel Lucentis® (Ranibizumab) und Eylea® (Aflibercept) geschlossen, die unter anderem zur Behandlung der feuchten altersabhängigen Makuladegeneration eingesetzt.

Vor kurzem hat nun LM+, ein Gemeinschaftsunternehmen der Barmenia, der Gothaer, der Hallesche und der Signal Iduna, also vier privaten Krankenversicherungen bekannt gegeben, dass Rabattvereinbarungen mit Teva geschlossen wurden. Sie gelten seit 1. Juli und umfassen Generika von Teva sowie die der Tochterunternehmen Ratiopharm und AbZ. Allerdings weiß man in vielen Fällen als Apotheke gar nicht, bei welcher Versicherung ein Patient ist, geschweige denn, welche Verträge für diese gelten. Wie funktioniert das dann mit der Umsetzung der Generikarabattverträge? DAZ.online hat bei LM+ nachgefragt.

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Langfristig Hinterlegung in der Software, aber keine Substitutionspflicht

Im Gegensatz zu den GKV-Verträgen sei das System freiwillig, heißt es dort. So werden die Versicherten kurzfristig angehalten, zum Beispiel durch Hinweise auf ihrer Leistungsabrechnung, beim Arzt oder der Apotheke aktiv ein rabattiertes generisches Produkt von der Teva-Gruppe (ratiopharm, AbZ-Pharma oder Teva) zu verlangen, erklärt ein Sprecher von LM+.

Damit könnten die Versicherten der Gothaer, Barmenia, Hallesche und Signal-Iduna Krankenversicherung aktiv zu einer Beitragsstabilisierung beitragen, Nachteile bei einer Wahl eines anderen Rx-Arzneimittels entstünden den Versicherten nicht. Langfristig prüfe man natürlich auch Möglichkeiten, um die Vertragsinformation in Arztinformations- bzw. Apothekensoftwaresystemen zu hinterlegen, heißt es.

Eine Substitutionspflicht wie in der GKV werde es aber auch auf lange Sicht nicht geben. Die Versicherungsbedingungen erforderten auch nur teilweise, dass der Versicherte, falls verfügbar, ein generisches Produkt erstattet bekomme.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

PKV Rabattverträge und mögliche Substitution

von CEP am 19.09.2018 um 10:33 Uhr

Der Beitrag differenziert nicht genügend zwischen den privatrechtlichen Tarifen der PKV einerseits und der zwingenden Subsititutionspflicht der gesetzlich Versicherten nach § 129 SGB V (i.V.m. § 5 der Rahmenvereinbarung zu § 129 V).

1) Die PKV'en haben unterschiedliche Tarife für ihre Versicherten. Dementsprechend regelt ausschließlich der konkrete Tarif zwischen PKV-Versicherten und seiner PKV ob dem Versicherten Generika erstattet werden oder bestimmte Rabatt-Generika vom Versicherten bevorzugt gewünscht verordnet werden sollen (ggfs. gegen Bonifizierung oder günstigere Tarife). Eine Anwendung der o.g. Subsitutitonsvorschriften für gesetzlich Versicherte verbietet sich bei Privatversicherten.
2) Auch werden Abgabefehler häufig bei Privatrezepten gemacht: Beim klassischen Privatrezept ist ausschließlich das verordnete Arzneimittel abzugeben. Selbst wenn der Privatversicherte es wünscht, ist eine Substitution ausgeschlossen ("das verordnete ist abzugeben"). Anders wenn (an sich nicht korrekt) ein GKV- Rezept für einen Privatversicherten verwendet wird: Hier ist beim aut-idem Kreuz ein Austausch nach Wunsch des PKV Versicherten möglich. Aber auch ohne Ausfüllen des aut-idem Kreuzes ist ein Austausch bei Verwendung eines GKV-Rezepts beim Privatversicherten möglich (so die Empfehlung des Verbands der privaten Versicherer). So kann der PKV Versicherte seinen Tarifanforderungen seiner Krankenkasse nachkommen.

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Patientenperspektive

von Kritiker am 19.09.2018 um 8:20 Uhr

Selbst "freiwillig" in der GKV versichert mit privater Zusatzversicherung, Umfeld ebenso bzw PKV:

Produkte von Generikamarken werden hier baw boykottiert.

Der Valsartan Skandal zeigte, dass in der Generikabranche mindestens seit einigen Jahren sachlich unzureichende Prüfung von Lieferungen externer Vertragspartner erfolgt. Nach wie vor muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Valsartan Skandal um die Spitze des Eisbergs handelt, da weder Generikabranche noch Behörden gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdige, nachvollziehbare Informationspolitik praktizieren.

Generika heißen hier nun umgangssprachlich Shittypharm.

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Des armen Genitivs!

von Christian Becker am 18.09.2018 um 15:14 Uhr

"... dass LM+, ein Gemeinschaftsunternehmen vier privater Krankenversicherungen..."
-> vierer

"... ein Gemeinschaftsunternehmen der Barmenia, der Gothaer, der Hallesche und der Signal Iduna, also vier privaten Krankenversicherungen bekannt gegeben,..."
-> vierer privater

Oder man akzeptiert eben, dass der Dativ dem Genitiv sein Tod ist und schreibt:

"von vier privaten KV"

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