BVA-Jahresbericht

Cannabistherapien: Über die Dauer entscheidet nicht die Kasse

Berlin - 10.09.2018, 09:00 Uhr

Nur in Einzelfällen hatte das Bundesversicherungsamt die Genehmigungspraxis der Kassen beim Cannabis zu beanstanden: Und zwar sei es nicht die Aufgabe der Kostenträger, die Therapie zu befristen. (c / Foto: imago)

Nur in Einzelfällen hatte das Bundesversicherungsamt die Genehmigungspraxis der Kassen beim Cannabis zu beanstanden: Und zwar sei es nicht die Aufgabe der Kostenträger, die Therapie zu befristen. (c / Foto: imago)


Das Bundesversicherungsamt ist beim Cannabis mit der Genehmigungspraxis der Kostenträger grundsätzlich zufrieden. In einigen Fällen kam es jedoch zu Beanstandungen, schreibt die Kassenaufsicht im Jahresbericht 2017. So wurde etwa die Genehmigung der erstmaligen Cannabisverschreibung unnötigerweise zeitlich befristet.

Note „befriedigend": Im Großen und Ganzen halten sich die Krankenkassen bei der Genehmigung von Cannabistherapien an die sozialrechtlichen Vorgaben. Dies schreibt das Bundesversicherungsamt (BVA) in seinem Jahresbericht 2017, der vor einigen Tagen veröffentlicht wurde. In einigen Fällen hatte die Rechtsaufsicht der bundesweit agierenden Kostenträger etwas zu beanstanden. Dabei ging es vorwiegend um das Thema Fristen.

Folgeverordnungen: Therapiehoheit des Arztes

Zum einen gab es Krankenkassen, die die Genehmigung einer Cannabistherapie zeitlich befristet hatten. Dies ist nicht erforderlich, da es bei der Genehmigung nach § 31 Abs. 6 SGB V darum geht, ob die Voraussetzungen für eine Erstverschreibung vorliegen. Die Dauer der Therapie legt nicht die Krankenkasse fest. Über weitere Verordnungen hat der Arzt im Rahmen seiner Therapiehoheit zu entscheiden. Dabei haben Mediziner bei jedem Folgerezept abzuwägen, ob die Verordnung noch indiziert und wirtschaftlich ist, so das BVA.

In diesem Zusammenhang betont das BVA, dass die Kassen nur die Erstverordnung und keine Folgeverordnungen zu genehmigen haben.

Bei Fristüberschreitung: „Genehmigungsfiktion“

In anderen Fällen hatten die Kassen ihrerseits die – maximal fünfwöchige – Frist zur Bearbeitung der Genehmigungsanträge versäumt. Bei dieser Situation tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion zugunsten des Versicherten ein. Diese Regelung nach § 13 Abs. 3a SGB V besagt, dass die Genehmigung dann als erteilt gilt, wenn die Kasse nicht innerhalb der Frist entscheidet.


Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Befristung von Kostenzusage

von Kuckelies Elon am 07.01.2020 um 0:09 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,
Auch bei mir wurde die Kostenübernahme der AOK mehrfach zeitlich begrenzt. Hier gehe ich nun mit einem Anwalt vor. Ausserdem würden nun medizinische Blüten beantragt statt das genehmigte Dronabinol. Auch hier weigert sie die AOK.

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