Widerruf der Betriebserlaubnis

Lügen helfen Apothekerin nicht weiter

Berlin - 06.09.2018, 14:30 Uhr

Einer Apothekerin aus Schleswig-Holstein wurde die Betriebserlaubnis für zwei Apotheken entzogen, weil sie mehrfach gegen Apothekenvorschriften verstoßen und zudem die Aufsicht angelogen hat. (j/Foto: Imago)

Einer Apothekerin aus Schleswig-Holstein wurde die Betriebserlaubnis für zwei Apotheken entzogen, weil sie mehrfach gegen Apothekenvorschriften verstoßen und zudem die Aufsicht angelogen hat. (j/Foto: Imago)


Ein Apothekenleiter, der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde anlügt und dazu noch in vielfacher Weise und wiederholt gegen Apothekenvorschriften verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Das bekam jetzt eine Apothekerin in Schleswig-Holstein zu spüren. Sie hatte unter anderem ihre PTA allein in der Apotheke arbeiten lassen und sie sodann angestiftet, für sie zu lügen. Nun wurde der Pharmazeutin die Betriebserlaubnis widerrufen. Doch sie wehrt sich – bislang ohne Erfolg. 

Einem Apotheker ist die Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke zu widerrufen, wenn er nicht mehr die hierzu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen. Ebenso, wenn er gröblich oder beharrlich apothekenrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt und sich somit als unzuverlässig erweist.

Einen solchen Widerruf musste nun eine Apothekerin, die in Schleswig-Holstein zwei Apotheken betreibt, erfahren. Was war geschehen? 

Innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zwischen August 2017 und dem Frühjahr 2018 war die Apothekerin der Aufsicht gleich mehrfach aufgefallen. Angefangen hatte es mit einem anonymen Hinweis, der die Behörde veranlasste, die Personalsituation in der einen Apotheke zu überprüfen. Es zeigte sich, dass keine approbierte Leitung anwesend war. Die Apothekerin erklärte dazu, sie sei alleinerziehende Mutter und habe mit einem ihrer Kinder, das geblutet habe, ins Krankenhaus fahren müssen.

Ein verhängnisvolles Kellerfenster

Es folgten erneut anonyme Hinweise und im September 2017 eine weitere Überprüfung, bei der abermals nur eine PTA in der Apotheke angetroffen wurde. Diese erklärte, dass die Apothekerin in einem Hinterzimmer sehr tief schlafen würde. Etwa 40 Minuten später erschien die Apothekerin in der Offizin, gab ebenfalls an, sie habe im Keller der Apotheke sehr fest geschlafen. Dies bestätigte sie auf Bitten der Aufsichtsbehörde sogar schriftlich. Sie beteuerte, die ganze Zeit vor Ort gewesen zu sein und verwies darauf, dass es nur einen Eingang zur Apotheke gebe, durch den sie seit Eintreffen des Mitarbeiters der Aufsichtsbehörde nicht gekommen sei. Doch diese Geschichte stimmte nicht ganz, wie sich später zeigte. Der PTA kamen nämlich Bedenken und sie schrieb der Aufsichtsbehörde, dass sie aus Angst um ihren Arbeitsplatz gelogen habe. Die Apothekerin habe nicht im Keller geschlafen, sondern sei zu Hause gewesen. Als der Mitarbeiter der Aufsicht gekommen sei, habe sie ihre Chefin benachrichtigt und das Kellerfenster geöffnet. Durch dieses Fenster sei die Apothekerin dann in die Apotheke gelangt. Wegen der beiden Vorfälle wurden jeweils Bußgelder gegen die Apothekerin verhängt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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