Unklare Verordnungen

Dürfen Ärzte Apothekern wegen der DSGVO die Auskunft verweigern?

Berlin - 22.08.2018, 17:50 Uhr

Alles klar auf dem Rezept? Bei Bedenken müssen diese beseitigt werden, ehe das Arzneimittel abgegeben werden darf. Aber hindert die DSGVO die Arztpraxis daran, der Apotheke Auskunft zu geben? ( r / Foto: Anke Thomass/ stock.adobe.com)

Alles klar auf dem Rezept? Bei Bedenken müssen diese beseitigt werden, ehe das Arzneimittel abgegeben werden darf. Aber hindert die DSGVO die Arztpraxis daran, der Apotheke Auskunft zu geben? ( r / Foto: Anke Thomass/ stock.adobe.com)


Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgt nach wie vor für Probleme – auch in der Kommunikation zwischen Apothekern und Ärzten. Manch eine Arztpraxis gibt sich unwillig und verweist auf Datenschutzbestimmungen, wenn ein Apothekenmitarbeiter wegen einer unklaren Verordnung anruft. Zu Unrecht, betont der Landesapothekerverband Baden-Württemberg.

Seit 100 Tagen gilt das neue Datenschutzrecht: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist in ganz Europa geltendes Recht, in Deutschland kommt das neue Bundesdatenschutzgesetz ergänzend hinzu. Nicht jede Neuerung ist für die Betroffenen nachvollziehbar, die meisten Pflichten werden dennoch erfüllt – auch von Apothekern. Doch manch einer nimmt das Datenschutzrecht möglicherweise ernster als es tatsächlich nötig ist.

So berichtet das Nachrichtenblatt „Chefsache“ des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) in seiner aktuellen Ausgabe, dass die DSGVO vermehrt zu Reibungsverlusten führe – etwa wenn eine Apotheke wegen einer ihr vorliegenden Verordnung Rücksprache mit der Arztpraxis halten müsse. Beispiel: Eine Patientin hat plötzlich Asthmamedikamente in anderer Stärke und Packungsgröße verordnet bekommen als bisher, weiß selbst aber nichts von einer Umstellung. Ein Anruf in der Praxis kann schnell für Aufklärung sorgen. Und er ist auch nötig.

Denn § 17 Abs. 5 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bestimmt:


Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“


Das heißt für den Apotheker: Er muss mit dem Verordner Rücksprache halten und somit für Klarheit sorgen.

Offenbar haben mehrere LAV-Mitglieder berichtet, dass Arztpraxen in solchen Fällen die Auskunft verweigert haben. Sie hätten sich auf den Datenschutz berufen oder eine Auskunft von der Vorlage einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht. Das kann dazu führen, dass alte und kranke Patienten quer durch die Stadt geschickt werden, um sich eine neue Verordnung zu besorgen, obwohl eine telefonische Klärung sehr viel schneller und praktischer gewesen wäre.

Ärzte und Apotheker in Baden-Württemberg sind sich einig

Laut LAV werden in einem solchen Fall der unklaren Verordnung die Datenschutzbestimmungen zu Unrecht als Grund für verweigerte Klärung herangezogen. Der Apotheker müsse seine gesetzliche Pflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO erfüllen – einer Entbindung von der heilberuflichen Schweigepflicht bedürfe es hierfür nicht. An den Pflichten, die die Apothekenbetriebsordnung hier dem Apotheker auferlegt, wolle auch die DSGVO nichts ändern. So wolle sie „die Versorgung nicht erschweren oder gar chaotisieren“, heißt es in dem LAV-Blatt. Es gebe auch eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Apotheke: Nach Art. 9 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DS-GVO ist die Verarbeitung von gesundheitsbezogenen als besonderen personenbezogenen Daten zulässig, wenn dies für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialberiech erforderlich ist – und zwar durch Fachpersonal, wie es in Apotheken zu finden ist und das überdies dem Berufsgeheimnis unterliegt.

Der LAV weist darauf hin, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg der gleichen Meinung sei – man habe sich mit dieser über die Rechtslage ausgetauscht.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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