Retaxationen

Brauchen Rezepte über Parenteralia wirklich eine Gebrauchsanweisung?

Berlin - 25.07.2018, 11:30 Uhr

Auf ein retaxsicheres Rezept gehört bei Rezepturen die Gebrauchsweisung – aber was ist, wenn der Arzt die Zubereitung aus der Apotheke selbst anwendet? ( r / Foto: Anna Jurkovska / stocka.adobe.com)

Auf ein retaxsicheres Rezept gehört bei Rezepturen die Gebrauchsweisung – aber was ist, wenn der Arzt die Zubereitung aus der Apotheke selbst anwendet? ( r / Foto: Anna Jurkovska / stocka.adobe.com)


Retaxationen sind für Apotheken immer ärgerlich – ganz besonders jedoch, wenn es um hochpreisige Arzneimittel geht, beispielsweise onkologische. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker informiert nun, dass einige Kassen parenterale Zubereitungen mit der Begründung retaxieren, dass auf dem Rezept die Gebrauchsanweisung fehle. Der Verband hält hier einen Einspruch für aussichtsreich.

In einem aktuellen Rundschreiben weist der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) auf eine weitere Retax-Variante Krankenkassen hin. Demnach retaxieren seit einiger Zeit verschiedene Kassen Verordnungen über parenterale Zubereitungen, die nicht der Patient, sondern der Arzt erhält und anwendet, auf Null. Die Begründung: Auf der Muster 16-Verordnung fehle die Gebrauchsanweisung. Denn nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 AMVV) muss die Verschreibung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, die Gebrauchsanweisung enthalten.

Der VZA ist der Meinung, dass ein solcher Retax nicht rechtens ist. Die fragliche Vorgabe in der Arzneimittelverschreibungsverordnung sei im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift so auszulegen, dass eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung nicht erforderlich ist, wenn die verordneten Arzneimittel in der Arztpraxis appliziert werden.

VZA: Der Regelungszweck läuft ins Leere

Dass die Gebrauchsanweisung auf der Verschreibung anzugeben ist, bezwecke nämlich, dass der Anwender des Arzneimittels Kenntnis davon erhält, wie die für ihn hergestellte Zubereitung anzuwenden ist. An Patienten müsse der Apotheker sie also weiterleiten.

In Fällen, in denen die Zubereitung nicht durch den Patienten angewendet, sondern in der Arztpraxis appliziert wird, bestehe dieses Erfordernis aber gerade nicht. Denn dem applizierenden Arzt, der die von ihm zu applizierende Zubereitung selbst verordnet hat, sei die Gebrauchsanweisung ohne Zweifel bekannt, so die Argumentation des VZA. Damit laufe der Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Ziff. 7 AMVV in solchen Fällen ins Leere. „Der Arzt muss auf dem Muster 16 keine Gebrauchsanweisung für sich selbst verfassen“, heißt es im VZA-Rundschreiben. Der Verband hält solchen Retaxationen daher einen Einspruch für aussichtsreich.  

Für betroffene Apotheker ist es dennoch ein lästiges Verfahren. Sollte die Kasse nicht einsichtig sein, könnte sich ein sozialrechtliches Verfahren anschließen. Und ein solches kann sich über Jahre hinziehen. Muss eine Apotheke möglicherweise mehrere Retaxationen bei Hochpreisern einstecken, kann das durchaus schmerzhaft sein.    


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Desolates Rechtsempfinden der KKassen.

von Heiko Barz am 26.07.2018 um 12:16 Uhr

In unserem Land ist es nun mal so, wer den längeren Atem hat, der hat auch automatisch Recht. ( ?? )
Das sieht man ja bei der rechtsdesorientierten DAK, die Retaxverfahren verliert, aber weiter das monierte Retaxverfahren bis auf Weiteres ungeniert fortführt. Gibt es da keine Juristischen Abmahnparameter mit empfindlichen Geldstrafen??

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Bitte nicht stören

von Bernd Jas am 25.07.2018 um 20:21 Uhr

Das sind nämlich geheime Botschaften von Dr. Jekyll an Mr. Hyde.

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