Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Nicht jeder darf Arzneimittel-Pakete packen

Berlin - 02.07.2018, 09:00 Uhr

Arzneimittelpäckchen packen in einer deutschen Versandapotheke dient der „Vorbereitung der Abgabe“ und darf daher nur durch bestimmtes Personal erfolgen. (Foto: BVDVA)

Arzneimittelpäckchen packen in einer deutschen Versandapotheke dient der „Vorbereitung der Abgabe“ und darf daher nur durch bestimmtes Personal erfolgen. (Foto: BVDVA)


Eine Versandapotheke, die ihre Arzneimittelpäckchen nicht nur durch Kommissionierautomaten, sondern auch mit menschlicher Tatkraft zusammenstellen lässt, kann für diese Tätigkeit nicht jede beliebige ungelernte Person beschäftigen. Es handelt sich hier um Tätigkeiten zur „Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe“ – und die Apothekenbetriebsordnung gibt genau vor, welches Personal dabei zum Einsatz kommen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zieht einen Schlussstrich unter einen Streit zwischen einem niedersächsischen Versandapotheker und seiner Aufsicht, der Apothekerkammer Niedersachsen. Die Kammer hatte nach einer Besichtigung Räumlichkeiten, aus denen der Apotheker seinen Arzneimittelversand betrieb, Verschiedenes zu bemängeln. Unter anderem, dass die Regelungen zur Vorratshaltung nicht eingehalten wurden. Zum anderen, dass beim Zusammenstellen der Aussendungen auch Mitarbeiter beschäftigt wurden, die keinerlei apothekenspezifisiche Qualifikation hatten. Die Kammer gab dem Apothekenleiter daher auf, sicherzustellen, dass bei der Arzneimittelkommissionierung von Kundenaufträgen neben dem pharmazeutischen Personal (§ 1a Abs. 2 ApBetrO) ausschließlich die weiteren in § 3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO genannten Berufsgruppen eingesetzt werden – also Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, PKA und PKA-Azubis.

Der Apotheker ging gegen diese Anordnung vor – und scheiterte damit vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück. Da die Richter schon in der ersten Instanz weitere Rechtsmittel ausschlossen, beantragte der Apotheker die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. Doch auch diese Bemühung fruchtete nicht. Das OVG wies den Antrag zurück. Es gebe keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Anordnung der Kammer sei zu Recht ergangen.

Auch Unterstützungstätigkeiten bedürfen Qualifikation

Die Richter verweisen auf § 3 ApBetrO. Nach dessen Absatz 5 ist es grundsätzlich verboten, pharmazeutische Tätigkeiten durch andere Personen als pharmazeutisches Personal auszuführen oder ausführen zu lassen. Zum pharmazeutischen Personal gehören nach § 1a Abs. 2 ApBetrO Apotheker, PTA, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zur  PTA befinden. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel – und die sind in § 3 Abs. 5a ApBetrO bestimmt. Danach kann sich pharmazeutisches Personal beispielsweise von anderem Personal unterstützen lassen, wenn es um die Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe geht (Nr. 5). Aber aufgepasst: Auch diese Unterstützungstätigkeiten dürfen nur von einem bestimmten fachlich qualifizierten Personenkreis ausgeübt werden. Nämlich von Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern, PKA und PKA-Azubis. Diese Qualifikation wiesen die im vorliegenden Fall bei der Kommissionierung der Arzneimittel überwiegend eingesetzten Personen nicht auf. Es waren vielmehr Lageristen, Studenten und Mitarbeiter ohne Berufsausbildung.

Das Gericht hat keinen Zweifel, dass dem Tatbestand – „Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe“ – alle Tätigkeiten unterfallen, die vor der Abgabe eines Arzneimittels in den Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden und die auf diese Abgabe gerichtet sind. Das gilt auch für Kommissionierung der bestellten Arzneimittel für den späteren Versand.

Das Gericht weist darauf hin, dass es hier auch keine Ausnahme für Versandapotheken gibt. Vielmehr erfolgt der Versand aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb – und nach den dafür geltenden Vorschriften, soweit keine besonderen Vorschriften für den Versandhandel bestehen (§ 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG). Und diese existieren bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe im Hinblick auf die Qualifikation des Personals eben nicht.

Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.

Beschluss des OVG Lüneburg vom 14. Juni 2018, Az.: 13 LA 245/17 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Und wie

von Stefan Haydn am 02.07.2018 um 19:29 Uhr

sieht das jetzt bei Doc Mo, Europa-Apo, Apo-Rot, etc. aus?

Liebe Kammern und Pharmazieräte, bitte klären!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Und wie

von A Kalina am 04.07.2018 um 10:38 Uhr

Das ist bei DocMorris & Co. mit Sicherheit "lockerer" gehandhabt.
Insofern besteht doch eigentlich kein Zweifel daran, dass bei ausländischen Versendern die Sicherheit der Abgabe nicht dem Standard entspricht, welcher in der Bundesrepublik gefordert ist. Um hierbei Schaden vom Verbraucher abzuwenden, bedarf es schnellstens eines Versandverbotes für alle apothekenpflichtigen AM. Nicht etwa aus "Digitalisierungsverweigerung", sondern zum Schutz des Verbrauchers, da hier erheblicher Schaden und Verwechslungsgefahr durch unzureichende Sachkunde der Angestellten droht.
Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

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