Borsäure, Formaldehyd, Triethanolamin und Kava-Kava

„Bedenkliche Rezepturarzneimittel“ – was hat sich geändert?

Stuttgart - 06.06.2018, 10:10 Uhr

Die AMK hat ihre aktuelle Einschätzung zu bedenklichen Rezepturarzneimitteln veröffentlicht. (Foto: imago)

Die AMK hat ihre aktuelle Einschätzung zu bedenklichen Rezepturarzneimitteln veröffentlicht. (Foto: imago)


Welche Rezepturarzneimittel sind bedenklich und welche Wirkstoffe und Substanzen wurden von der Liste „Bedenkliche Rezepturarzneimittel“ gestrichen? Die Arzneimittelkommission der Apotheker hat ihre Daten aktualisiert.

Das letzte Update erfuhr die Liste über „Bedenkliche Rezepturarzneimittel“ 2015. Nun hat die Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AMK) die Rezeptursubstanzen erneut überarbeitet – viel ändert sich nicht. Neues gibt es zu Borsäure, Formaldehyd/Paraformaldehyd, Triethanolamin und Kava-Kava.

Bei drei dieser Wirkstoffe reagiert die AMK auf die „Besonderheitenliste“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Diese führt EU-weite Warnhinweise zu Hilfsstoffen aufgrund nationaler Stufenplanverfahren zusammen. Bei Borsäure und deren Ester und Salze wurde bei den ausgenommenen Zubereitungen „Mineralwässer“ durch „Heilwässer“ ersetzt. Die Verwendung von Formaldehyd wurde in der neuen Liste ebenfalls weiter eingeschränkt: Galten seither zahnärztiche Zubereitungen als ausgenommen, dürfen nun auch zahnärztliche Arzneimittel nicht über 0,05 Prozent konzentriert sein. Dafür darf aber Formaldehyd in Warzenmitteln wieder zum Einsatz kommen. Bei Triethanolamin wurde ebenfalls eine Ausnahme des Verbots festgelegt, und zwar „zur äußerlichen Anwendung ≤ 2,5 Gew.-%“.

Kava-Kava nicht mehr auf der Liste „Bedenkliche Rezepturarzneimittel“

Ganz aus der Liste bedenklicher Rezepturarzneimittel ist Kava-Kava/Piper methysticum verschwunden. Der 2007 erteilte Zulassungswiderruf wurde bereits 2014 aufgehoben. Da dem potenziellen Nutzen Kava-Kava-haltiger Produkte jedoch nach wie vor potenzielle Risiken gegenüberstehen, unterliegt Kava-Kava-Wurzelstock und dessen Zubereitungen der Verschreibungspflicht. Ausgenommen hiervon sind homöopathische Zubereitungen zur oralen Anwendung.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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