Gewinnspiele, Rabattaktionen und DEko

Fußball-WM: Welche Aktionen sind in der Apotheke erlaubt?

Essen - 01.06.2018, 10:30 Uhr

Werben mit dem Logo der Fifa? Dafür brauchen  auch Apotheken eine Erlaubnis. (Foto:imago)

Werben mit dem Logo der Fifa? Dafür brauchen  auch Apotheken eine Erlaubnis. (Foto:imago)


Die Fußball-WM in Russland steht vor der Tür. Damit eröffnen sich wieder zahlreiche Werbemöglichkeiten in der Apotheke: Gewinnspiele, Rabattaktionen, Schaufensterdeko und mehr. Dabei müssen nicht nur die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wie sonst auch eingehalten werden. Ungemach kann zudem von der Fifa drohen, und die verfolgt ihre Unterlassungsansprüche rigoros.

Die Fédération Internationale de Football Association (Fifa) hält alle Rechte an den WM-Logos und -Begriffen. Geschützt sind sämtliche Embleme und Wortdarstellungen, die den Bestandteil „WM“ enthalten, aber auch Maskottchen und Pokale sowie Porträts von Spielern und Trainern. Wer also sein Schaufenster mit WM-Utensilien dekoriert, muss sich entweder bei der Fifa bzw. den Spielern die Erlaubnis holen oder sich auf allgemeine Fußballutensilien wie Tore, Bälle, Flaggen etc. beschränken. Ein Spielplan sollte selbst entworfen und nicht mit Emblemen der WM versehen sein. 

Unterlassungsansprüche werden rigoros verfolgt

Die Rechte der Fifa bzw. der Spieler sind dabei nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: Unterlassungsansprüche werden von der Fifa durchaus rigoros verfolgt. Gerade im Bereich der Schaufensterdekoration muss vorher geprüft werden, was noch erlaubt ist und was nicht. Auch ohne Verwendung der geschützten WM-Bestandteile sollte es aber genügend Möglichkeiten geben, den Bezug zum Fußball herzustellen.

Gewinnspiele sind grundsätzlich zulässig: Kann der Kunde z. B. schätzen, wie viele Bälle sich in einem aufgestellten Behälter befinden, ist das erlaubt, wenn die Regeln klar und eindeutig sind, für jeden gelten und die ausgelobten Preise auch ausgezahlt werden. Auf die Höhe des Preises kommt es dabei nicht an. Wird aber das Gewinnspiel mit dem Kauf eines Produktes verbunden, gilt das allgemeine Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG. Auch darf das Gewinnspiel nicht zum übermäßigen Bezug bzw. Konsum von Arzneimitteln führen. Am besten wird das Gewinnspiel daher unabhängig vom Arzneimittelbezug durchgeführt. Tippspiele, bei denen z. B. auf den Ausgang des Halbfinales getippt wird, sind dann Sportwetten und dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden, wenn dafür ein Einsatz gezahlt wird. Kann der Kunde nur mittippen, wenn er ein Arzneimittel bezogen hat, könnte das eine genehmigungspflichtige Sportwette sein. Also auch hier ist es ratsam, die Teilnahme vom Produktbezug zu entkoppeln. Private Tipprunden der Mitarbeiter in der Apotheke können dagegen mit Einsatz durchgeführt werden. 



Dr. Markus Rohne, Rechtanswalt; Sozietät Witte Rohner Zur Mühlen/RST Beratungsgruppe, Essen, AZ-Autor
redaktion@daz.online


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