BGH-Urteil

Zuweisungsverbot gilt nicht für niederländische Versandapotheken

Berlin - 30.05.2018, 09:05 Uhr

Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf bestätigt, nach dem das Zuweisungsverbot in Deutschland nicht für EU-Versender gilt. (Foto: Imago)

Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf bestätigt, nach dem das Zuweisungsverbot in Deutschland nicht für EU-Versender gilt. (Foto: Imago)


Wirbt eine niederländische Apotheke bei deutschen Gynäkologen für einen günstigen Bezug von Intrauterinpessaren und anderen rezeptpflichtigen Verhütungsmitteln, die vom Arzt zu applizieren sind, so verstößt dies nicht gegen deutsches Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das im Apothekengesetz verankerte Zuweisungsverbot vor – denn an dieses muss sich eine niederländische Apotheke nicht halten. Dies entschied vor gut einem Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf. Nun blieb auch die Revision des klagenden Wettbewerbsvereins gegen den Versender erfolglos.

Es ist ein Urteil, das in keiner öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu finden ist: Die Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 8. Juni 2017 in einem Rechtsstreit des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSV) gegen die niederländische Apotheek Bad Nieueschans B.V. Doch dieser Richterspruch desselben Zivilsenats, der die Rx-Preisbindung für niederländische Versandapotheken auf den Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellte – und damit zu Fall – gebracht hat, hat es in sich. Und nun hat der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen – die schriftlichen Gründe dieser Entscheidung stehen allerdings noch aus (Urteil des BGH vom 26.  April 2018, Az. : ZR 121/17).

Doch worum ging es überhaupt? Der Verband Sozialer Wettbewerb wollte der niederländischen Apotheke gerichtlich untersagen lassen, bei deutschen Gynäkologen mit einem „Informationsschreiben“ für den Bezug von Verhütungsmitteln zu werben, die Patientinnen selbst zahlen müssen, die aber nur in der Arztpraxis appliziert werden können – unter anderem Intrauterinpessare. Diese verschreibungspflichtigen Arzneimittel bietet die Apotheke aus Holland günstiger an als die Arzneimittelpreisverordnung es für hiesige Apotheken vorsieht.

Das Landgericht Düsseldorf entschied in erster Instanz noch zugunsten des VSV. Das beanstandete Werbeschreiben begründe eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot in § 11 ApoG. Doch das OLG kassierte diese Entscheidung im vergangenen Jahr. In ihrem Urteil prüfen die Richter alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte: Sind Verbraucherschutzgesetze oder das Marktverhalten regelnde Vorschriften verletzt, sodass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu bejahen ist? Ihr Ergebnis: Nein.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

Autovervollständigung

von Martin Didunyk am 30.05.2018 um 12:52 Uhr

Autovervollständigung macht aus BAK -> Bakterien......
Sorry für paar kleine Rechtschreibfehler..... Inhalt dürfte verstanden werden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Mitbewerber aus der EU + Gerichte entwickeln Geschäftsmodelle / WIR SCHWEIGEN !

von Martin Didunyk am 30.05.2018 um 10:42 Uhr

Liebe Kolleginnen, Kollegen,

-AMPreisVerordnung - ein Schatten seiner selbst - zunehmen ein Schweizer Käse.

-Fremdbesitz - Berichterstattung über Übernahmen im deutschen Versandapothekenmarkt zeigt die Facetten der Umgehungsstrategie.

-Zuweisung unter Leistungserbringern - siehe hier

-Zuweisung der Patienten durch Krankenkassen ? - eine Frage der Phantasie ?

in Berlin baut unsere ABDA ein neues repräsentatives Gebäude von schlichter Eleganz.

Die Fundamente der deutschen auf denen die deutsche Apothekerschaft existiert und agiert sind aber während dessen deutlich aufgeweicht. Zu kümmern scheint es in der oberen Etagen der ABDA, DAV, Bakterien aber niemanden. Offensichtlich sind die Rücklagen aus Gebühren der letzten Jahrzehnte noch so hoch, daß das "Tagesgeschäft" keine Rolle spielt. Aber dabei könnten wir uns irren.

@Berlin
bitte setzt eine strategische Richtung und Ziele um, anstatt nonstop aus der hinteren Reihe zu reagieren.
Übernehmt thematische und kommunikative Hoheit anstatt präsidialer Tipps.
Nutzt Engagement und Expertise des Berufsstandes und holt frische Gesichter voller Energie und KnowHow anstatt politische Geschäftsmodelle fortzusetzen, die schon in den letzten 15 Jahren versagten.

Wäre das nichts ?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

Ausländische

von Christian Becker am 30.05.2018 um 10:10 Uhr

Soweit ich weiß, geht es um ausländische Versandapotheken, nicht nur niederländische.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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