Wie viel ist eine „geringe Menge“? 

BaWü will bundesweit einheitliche Cannabis-Freimengen

Stuttgart - 30.05.2018, 17:00 Uhr

Wie viel Gramm Cannabis als Eigenbedarf durchgehen, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. (Foto: Remo)

Wie viel Gramm Cannabis als Eigenbedarf durchgehen, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. (Foto: Remo)


Der Besitz geringer Mengen Cannabis gilt als Eigenbedarf, in diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen. Doch wie viel ist eine „geringe Menge“? Das ist tatsächlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während in Baden-Württemberg die Obergrenze bei 6 Gramm liegt, sind es in Berlin 15 Gramm. Aus Baden-Württemberg kommt nun die Forderung nach einer Vereinheitlichung

Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU) pocht auf einheitliche Cannabis-Grenzwerte in den Bundesländern. „Wir müssen zu einer einheitlichen Obergrenze bei Cannabisprodukten kommen, bis zu der Strafverfahren eingestellt werden können“, sagte der CDU-Politiker der „Rheinischen Post“ (Mittwoch). Es geht dem Bericht zufolge um die Mengen Cannabis, die als Eigenbedarf gelten, und bis zu denen die Staatsanwaltschaften Verfahren einstellen können. Die Werte schwanken von Bundesland zu Bundesland zwischen 6 und 15 Gramm. In Berlin ist die Grenze dem Blatt zufolge am höchsten. Baden-Württemberg zieht sie nach Angaben des Justizministeriums bereits bei 6 Gramm. Für „nicht geringe Mengen“ sieht das Gesetz mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Strafbar ist auch der Erwerb, Verkauf und Anbau von Betäubungsmitteln. Der Konsum hingegen gilt als selbstschädigend und ist nicht strafbar.

„Es ist der Bevölkerung schwer zu vermitteln, dass ein und dasselbe Delikt in Baden-Württemberg verfolgt und in Berlin eingestellt wird.“ So Wolf weiter. Die strafrechtliche Verfolgung von Drogenkriminalität sei zu wichtig, als dass man sich hier einen rechtlichen Flickenteppich leisten könne. Wolf will sich bei der Justizministerkonferenz am 6. und 7. Juni im thüringischen Eisenach dafür einsetzen.

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Patienten haben Nachweisprobleme

Für Patienten, die Medizinalcannabis auf Rezept erhalten, gelten diese Obergrenzen natürlich nicht. Sie haben aber aktuell das Problem, dass sie bei einer etwaigen Polizeikontrolle nur schwer den Nachweis erbringen können, dass sie die Blüten auf ärztliche Verordnung erhalten haben. Zwar bieten verschiedene Firmen „Cannabisausweise“ an, auch Ärzte stellen diese aus, ein offizielles, fälschungssicheres Dokument gibt es aber nicht. Vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes hatte die Ausnahmegenehmigung des BfArM diese Funktion, aber die gibt es ja nicht mehr. Zum Teil werden Blüten sogar beschlagnahmt, bis der Nachweis einer ärztlichen Verordnung erbracht ist.


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