Vergleich der Ergänzungsvereinbarungen

So funktioniert das Entlassmanagement bei Primär- und Ersatzkassen

Süsel - 22.05.2018, 15:30 Uhr

Die neuen Regeln zur Bearbeitung der Entlassrezepte unterscheiden sich bei Primär- und Ersatzkassen leicht. (Foto: DAZ / Sket)

Die neuen Regeln zur Bearbeitung der Entlassrezepte unterscheiden sich bei Primär- und Ersatzkassen leicht. (Foto: DAZ / Sket)


Die Regeln für den Umgang mit Entlassrezepten wurden zum 1. Mai konkretisiert. Dabei gelten einige Unterschiede zwischen Primär- und Ersatzkassen, die in einzelnen (Retax-)Fällen möglicherweise entscheidend sein werden.

Das im Oktober 2017 eingeführte Entlassmanagement hat viele Fragen zu Details der Versorgung aufgeworfen. Diese betreffen insbesondere die Formalitäten für das Ausstellen und die Belieferung von Entlassrezepten. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben daher ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V ausgehandelt. Diese sind zum 1. Mai rückwirkend in Kraft getreten. Außerdem hatte der Deutsche Apothekerverband bereits kurz zuvor Ergänzungen zum Liefervertrag mit den Ersatzkassen (vdek-Vertrag) vereinbart, die ebenfalls am 1. Mai in Kraft getreten sind. Darüber hatte DAZ.online bereits berichtet.

Zwei Ergänzungsvereinbarungen

Was das Zusammenwirken dieser Regelungen für den Apothekenalltag bedeutet und wo die Unterschiede zwischen den beiden Vereinbarungen liegen, erklärte der Hamburger Apothekerverein am Dienstag in einem Rundschreiben an seine Mitglieder. Demnach sei es nicht gänzlich gelungen, die beiden Vereinbarungen zu harmonisieren. Die Ergänzungen zum Rahmenvertrag mit dem GKV-Spitzenverband sind die allgemeiner geltenden Regeln, die unmittelbar auf die Primärkassen wirken. Die Ergänzungen zum vdek-Vertrag gelten dagegen als speziellere Regeln nur für die Ersatzkassen. Letztere wurden in der vorigen Woche bereits bei DAZ.online detailliert vorgestellt. Im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins heißt es zu den Abweichungen, man werde sich in Gesprächen mit den Primärkassen um eine bessere Harmonisierung bemühen.

Unterschiedliche formale Erleichterungen

Im weiteren Text des Rundschreibens werden die Regelungen im Detail miteinander verglichen. Dazu wird dort erklärt:

  • Eine fehlende Betriebsstättennummer im Personalienfeld (mit „75“ beginnend) ergänzt die Apotheke gemäß Rahmenvertrag entsprechend der Angabe in der Codierleiste. Gemäß vdek-Vertrag kann eine fehlende Betriebsstättennummer nicht retaxiert werden.
  • Wenn sich die Betriebsstättennummern im Personalienfeld und in der Codierleiste unterscheiden, streicht die Apotheke gemäß Rahmenvertrag nach Bestätigung der Richtigkeit durch den Arzt die nicht übereinstimmende Nummer im Personalienfeld. Gemäß vdek-Vertrag kann bei fehlender oder falscher Nummer nicht retaxiert werden, soweit eine Fälschung ausgeschlossen werden kann und dies dokumentiert wurde.
  • Wenn die letzte Ziffer im Statusfeld keine „4“ ist, ergänzt die Apotheke die fehlende „4“ beziehungsweise korrigiert die Angabe nach Arztrücksprache. Gemäß vdek-Vertrag berechtigt die fehlende Statusangabe nicht zur Zurückweisung der Verordnung bei der Abrechnung.
  • Gemäß Rahmenvertrag ergänzt die Apotheke eine fehlende Arztnummer aus dem Arztstempel oder sie setzt die Pseudoarztnummer „4444444“ plus den fiktiven Fachgruppencode „00“ ein. Gemäß vdek-Vertrag berechtigt die fehlende Arztnummer nicht zur Zurückweisung der Verordnung bei der Abrechnung.
  • Obwohl Aufkleber auf dem Rezept nicht gestattet sind, ist eine Versorgung dennoch möglich, wenn sich alle nötigen Angaben aus dem Aufkleber ergeben. Dies betrifft zunächst den Rahmenvertrag und den vdek-Vertrag, aber im Rahmenvertrag ist diese Ausnahme bis zum 30. September 2018 befristet. Außerdem gibt es eine Ausnahme von der Ausnahme: Für BtM- und T-Rezepte sind Aufkleber auf keinen Fall zulässig.
  • Gemäß Rahmenvertrag kann die Facharztbezeichnung ergänzt werden, wenn sich der Apotheker darüber vergewissert hat (jedoch nicht bei BtM- und T-Rezepten). Gemäß vdek-Vertrag berechtigen eine Ausstellung durch einen nicht berechtigten Arzt oder fehlerhafte Angaben zur ausstellenden Stelle oder Person nicht zur Zurückweisung der Verordnung bei der Abrechnung.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Entlassmanagement

von gerd reitler am 29.05.2018 um 14:08 Uhr

wie kann ein DAV einen solchen Irrsinn mit sich machen lassen?
Ich dachte er vertritt unsere Interessen,
Stattdessen Zeitaufwand 1 Stunde für 7,-€ Ertrag.
Meine Handwerker bekommen aktuell 60,-€ /Stunde Gesellenlohn.
Wir sind Apotheker und machen es unter dem Mindestlohn!

Statt unsere Interessen zu vertreten schwingt sich der DAV zu Erfüllungsgehilfen der Krankenkassen auf.

Das ist keine Standesvertretung!

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Schmerzmittel N1

von T. La Roche am 23.05.2018 um 9:54 Uhr

Nochmal:
Wen ein Patient keine COX-Hemmer bekommen soll, warum auch immer welche Schmerzmittel stehen zur Verfügung?
Novaminsulfon 10 Stück oder Tramadol 10 Stück für 3 manchmal 4 Tage sind in der Regel zu knapp.
Bleibt Tilidin 20 Stück.
Der Unterschied zwischen N1 und N2 sind 1-2 Euro!
Wie praxisfern sind diese starren Regeln!
Selbst wenn der Arzt rechnen kann und daher eine N2 verordnet, darf ich diese nicht abgeben?!
Zu den völlig absurden Prüf- und Abgabespielregeln kann ich mich den Kommentaren nur anschließen.

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bürokratischer Irrsinn

von Karl Friedrich Müller am 22.05.2018 um 16:33 Uhr

es ist schon so normal geworden, viele und vielfältige Formvorschriften zu erlassen, dass keiner mehr darüber nachdenkt, ob die überhaupt erfüllbar sind und SINVOLL.

Was änderte es, ob eine "75" oder "4" und die beliebten Aufkleber oder sonst ein Quark auf dem Rezept stehen für den Patienten??? Er will VERSORGT werden, gleich und nicht erst, wenn ich den 3 seitigen Schrieb herausgeholt habe, Posten für Posten verglichen und abgehakt habe--- wie soll das in einem Notdienst gehen - allein und vielen Kunden????
So ein Rezept kann dann nur noch privat abgerechnet werden!

Ich fasse es nicht mehr, was man mit uns treibt und was wir uns gefallen lassen!

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WEG mit dem SCHWACHSINN

von Karl Friedrich Müller am 22.05.2018 um 16:01 Uhr

Ihr habt alle einen kompletten Schuss weg.
So viele Regeln, Vorschriften - wir sind für die Patienten da!
Irgendeine Vorschrift wird garantiert übersehen. das bedeutet, die Apotheke soll den Patienten aus eignen Mitteln versorgen und die KK haben alle Möglichkeiten, die Rezepte nicht zu bezahlen.

Dieser formale Quatsch muss abgeschafft werden! Risiko tragen für Andere, nein danke!
Auch für normale Kassenrezepte muss Retax aus formalen Gründen ENDLICH verboten werden. Sie stellt nur eine Bereicherungsmasche und einen legalen Betrug der KK dar, die sich mit fadenscheinigen Gründen um die Bezahlung drücken.

Wenn Retax, dann beim VERURSACHER!

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