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Hessischer Apothekerverband
Auch Hessen will Hilfstaxe kündigen
Nach dem Chef des NARZ und des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, spricht sich auch der Hessische Apothekerverband für die Kündigung der Hilfstaxe aus. Allerdings soll die Anlage 3 zu Zytostatikazubereitungen von dieser Kündigung ausgenommen werden, solange die Klage gegen den diesbezüglichen Schiedsspruch vom Januar beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist. Graue hatte für eine Kündigung der ganzen Hilfstaxe plädiert.
Der Vorsitzende des Hessischen Apothekerverbands (HAV) Holger Seyfarth kündigte am heutigen Mittwoch in einer Pressemitteilung an, der HAV werde den Deutschen Apothekerverband (DAV) bei der nächsten Mitgliederversammlung am 27. April auffordern, alle Anlagen der Hilfstaxe außer der Anlage 3 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
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Zur Begründung erklärte Seyfarth, die Hilfstaxe sei seit 2009 nicht mehr angepasst worden. „Die dort genannten Stoffpreise liegen vielfach weit unter den tatsächlichen Einkaufspreisen der Apotheken“, stellte Seyfarth fest. Die in der Hilfstaxe vereinbarten Preise könnten zwar über größere Bezugsmengen erzielt werden, aber Apotheken mit wenigen Rezepturen würden diese Mengen kaum erreichen. „Die Hilfstaxe muss aber marktgerecht sein und Preise ausweisen, die dem üblichen Einkaufsverhalten entsprechen“, argumentierte Seyfarth. Außerdem verwies Seyfarth auf den Vertrag über die Hilfstaxe. Dieser sehe die regelmäßige Anpassung der Kalkulationsgrundlage an die Kostenentwicklung vor. Doch „der DAV hat zu lange versäumt, mit dem GKV-Spitzenverband über Anpassungen zu verhandeln“, kritisierte Seyfarth. Darum habe der HAV den DAV in der vorigen Woche gebeten, die Kündigung der Hilfstaxe auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Dabei solle es um die „Kündigung der Anlagen 1 und 2 sowie 4, 5, 6, 7, 8 und 9“ gehen. Die Anlage 3 zur Preisbildung für parenterale Lösungen wolle der HAV dagegen noch nicht gekündigt wissen, solange die Klage gegen den diesbezüglichen Schiedsspruch vom Januar beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist. Darauf habe sich der HAV-Vorstand bei seiner Sitzung am 20. März geeinigt.
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