Sozialgericht Aachen

Kassen müssen auch für OP durch „falschen Arzt“ zahlen

Berlin - 15.02.2018, 10:30 Uhr

Laut einem aktuellen Gerichtsurteil müssen die Krankenkassen auch für Operationen zahlen, die von falschen Ärzten durchgeführt wurden. (Foto: Imago)

Laut einem aktuellen Gerichtsurteil müssen die Krankenkassen auch für Operationen zahlen, die von falschen Ärzten durchgeführt wurden. (Foto: Imago)


Drei Krankenkassen fordern von einem Krankenhaus Geld zurück, nachdem sich herausgestellt hat, dass ein „Arzt“ mit erschlichener Approbation bei ihnen versicherte Patienten behandelt hat. Doch ihre Klage scheiterte nun in erster Instanz. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass die Behandlungen im Ergebnis der ärztlichen Kunst entsprachen – zudem sei stets auch ein „echter“ Arzt zugegen gewesen.

Vor dem Sozialgericht Aachen sind drei Krankenkassen mit dem Versuch gescheitert, gezahlte Krankenhausvergütungen in Höhe von insgesamt ca. 370.000 Euro zurückerstattet zu bekommen.

Was war geschehen? Das besagte Krankenhaus hatte über Jahre einen Mitarbeiter als Arzt beschäftigt, der sich seine Approbationsurkunde durch gefälschte Studienbescheinigungen und Zeugnisse bei der zuständigen Bezirksregierung erschlichen hatte. Das wusste die Klinik bei der Einstellung nicht. Der „falsche Arzt“ arbeitete derweil unauffällig im Krankenhaus und führte dabei auch zahlreiche operative Eingriffe durch. Solche rechnete das Krankenhaus auch gegenüber den klagenden Krankenkassen ab.

Doch der falsche Arzt flog auf. Nachdem klar war, dass seine Approbation auf gefälschten Dokumenten beruhte, wurde der Mitarbeiter wegen Köperverletzung in zahlreichen Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die zuständige Bezirksregierung nahm die seinerzeit – fälschlich – erteilte Approbation zurück.

Im Nachgang forderten nun die Krankenkassen nun Geld zurück. Ihr Argument: Es sei eine ärztliche Leistung abgerechnet worden, doch ein Arzt habe diese nicht erbracht. Das beklagte Krankenhaus sah sich aber nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Es stellt sich auf den Standpunkt, zum damaligen Zeitpunkt habe eine – wenn auch erschlichene – gültige Approbation bestanden. Zudem seien die Leistungen in medizinisch-fachlicher Hinsicht fehlerfrei erbracht worden – ein Umstand der im Verfahren durchaus eingeräumt wurde.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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